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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 58 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Zuständigkeit

Vollstreckung
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Art. 58 VerwVG — Zuständigkeit

1. Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

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