172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 58 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Zuständigkeit
Vollstreckung
Art. 58 VerwVG — Zuständigkeit
1. Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.