172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Beilagen
Rechtsschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 VerwVG — Beilagen
1. Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.