172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - c. Verfahren
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 34 VerwVG — c. Verfahren
1. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begründung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jederzeit bei der Standeskommission gestellt werden.
2. Die Standeskommission entscheidet endgültig über das Gesuch.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden und ist im Rechtsmittelverfahren vor jeder Verwaltungsinstanz neu zu stellen.