172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Berichtigung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 23 VerwVG — Berichtigung
1. Offenkundige Versehen einer Verfügung wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Parteien kann die Verwaltungsbehörde ohne weiteres berichtigen lassen.