Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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172.600 VERWVG CH-AI

Art. 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Berichtigung

Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 23 VerwVG — Berichtigung

1. Offenkundige Versehen einer Verfügung wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Parteien kann die Verwaltungsbehörde ohne weiteres berichtigen lassen.

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