172.600
VERWVG
CH-AI
Art. 22 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) - Abschreibung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 22 VerwVG — Abschreibung
1. Wird die Eingabe zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, so wird diese von der Verwaltungsbehörde abgeschrieben.