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Art. 6 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) - Vollzug

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Art. 6 Integrationsgesetz, IntG — Vollzug

1. Der Grosse Rat erlässt in der Verordnung die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

2. Die Standeskommission bezeichnet eine kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen.

3. Das zuständige Departement stellt Informationsmaterial zur Verfügung, koordiniert die Massnahmen des Kantons, der Bezirke und der Schulgemeinden zur Integration und stellt den Informationsaustausch zwischen den erwähnten Körperschaften und den Arbeitgebern sicher.

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