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Art. 4 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) - Integrationsangebote

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Art. 4 Integrationsgesetz, IntG — Integrationsangebote

1. Der Kanton kann Integrationsangebote selber bereitstellen, mit Trägern solcher Angebote Leistungsvereinbarungen abschliessen oder solche Angebote anerkennen.

2. Er leistet finanzielle Beiträge für die Benutzung kantonal anerkannter Integrationsangebote durch Personen mit Wohnsitz im Kanton.

3. Teilnehmer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationsangeboten beteiligen sich angemessen an den Kurskosten.

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