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Art. 3 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) - Forderung nach Integration

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Art. 3 Integrationsgesetz, IntG — Forderung nach Integration

1. Die Ausländer sind verpflichtet, die gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse sowie die Lebensbedingungen im Kanton gründlich kennen zu lernen und zu respektieren und sich die für das Zusammenleben erforderlichen Deutschkenntnisse anzueignen.

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