Ausserordentliche Lage
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1. Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftreten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von schutzsuchenden Ausländern die bestehenden Unterbringungs-, Versorgungs- und Betreuungskapazitäten erschöpft sind, so dass besondere Massnahmen erforderlich werden.
2. Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission festgestellt bzw. widerrufen.
3. Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt durch den regierenden Landammann.
1. Ist die ausserordentliche Lage festgestellt, obliegt das weitere Vorgehen im Rahmen des Grundkonzeptes der Arbeitsgruppe Flüchtlinge Appenzell I. Rh.
2. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlinge welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird.
1. Die Standeskommission legt auf Antrag der Arbeitsgruppe Flüchtlinge ein Beherbergungs- und Betreuungskonzept fest.
1. Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vorgesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden.
2. Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen Amt für Zivilschutz.
1. Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdischen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen.
2. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.
1. Den Schutzsuchenden ist gemäss den Fachbehelfen des Bundesamtes für Flüchtlinge eine einfache Betreuung anzubieten. Sie sind für die Ausführung von Arbeiten beizuziehen. Der Grundlebensbedarf ist unter Kostenfolge durch den Kanton zu gewährleisten.
1. Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.