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Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - I. Begriff (OBGG)

18 Articles / Provisions · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (18)

Statutory Text (18 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit beschränkter Zweckbestimmung. Sie bestehen aus der Gesamtheit der Personen, die im Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnergemeinde wohnen.

2. Die Ortsbürgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ortsbürgergemeinden haben in erster Linie die Aufgabe der Erhaltung und der guten Verwaltung ihres Vermögens (Grundstücke, Stiftungen, Kapitalien usw.).

2. Sofern ihre Mittel, vor allem der Ertrag ihres Vermögens, ausreichen, obliegen ihnen im Weiteren

a) Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer Werke;

b) Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden;

c) Erfüllung von Aufgaben, die sie sich selber stellen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben können die Ortsbürgergemeinden Verträge abschliessen beziehungsweise Gemeindeverbände oder selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.

2. ...

3. In die Zusammenarbeit können auch Einwohnergemeinden und Dritte eingebunden werden.

Organisation

1. Organe der Ortsbürgergemeinde sind

a) die Ortsbürgergemeindeversammlung,

b) die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne,

c) der Gemeinderat,

d) die Finanzkommission.

Organisation

1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung wird durch alle in der betreffenden Einwohnergemeinde wohnhaften stimmberechtigten Ortsbürger gebildet.

Organisation

1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Verwaltung der Ortsbürgergemeinde aus.

2. Der Ortsbürgergemeindeversammlung obliegen

a) * die Festlegung des Budgets und eines allfälligen Steuerfusses;

b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber;

c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben;

d) der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen;

e) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten;

f) die Erteilung des Ortsbürgerrechtes;

g) der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes;

h) die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge;

i) * die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art;

k) die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen Stimmenzähler.

Organisation

1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den Gemeinderat übertragen

a) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von Rechten an solchen;

b) Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten.

2. Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkungen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar.

Organisation

1. Positive und negative Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung sind auf Begehren von 10 % der stimmberechtigten Ortsbürger der Urnenabstimmung zu unterstellen, sofern es sich nicht um abschliessend gefasste Beschlüsse gemäss § 30 des Gemeindegesetzes handelt. Für das Verfahren und die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse kommen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zur Anwendung.

2. Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen Beschlüsse über den Zusammenschluss einer Ortsbürgergemeinde mit der entsprechenden Einwohnergemeinde.

Organisation

1. Der von der Einwohnergemeinde gewählte Gemeinderat ist die ordentliche Verwaltungs- und Vollzugsbehörde der Ortsbürgergemeinde. Er vertritt diese nach aussen, leitet deren Verwaltung und sorgt insbesondere dafür, dass sie zweckmässig organisiert und geführt wird.

Organisation

1. Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Ortsbürgergemeindeversammlung übertragen sind.

2. Dem Gemeinderat obliegen insbesondere

a) die Vorbereitung aller Geschäfte der Ortsbürgergemeindeversammlung und die Vollziehung der Beschlüsse derselben;

b) die unmittelbare Aufsicht über den Finanzhaushalt;

c) die Vertretung der Ortsbürgergemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten;

d) die Wahl beratender Kommissionen;

e) die Wahl des Personals;

f) die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

g) die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;

h) alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Bundes und des Kantons sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben.

Organisation

1. Die Finanzkommission besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Ortsbürgergemeindeversammlung bestimmt jeweilen für eine Amtsdauer im Voraus die Zahl der Mitglieder.

2. Die Finanzkommission hat im Bereich der Ortsbürgergemeinde die nämlichen Aufgaben und Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde.

3. ...

4. Als Finanzkommission der Ortsbürgergemeinde kann diejenige der Einwohnergemeinde eingesetzt werden.

Finanzhaushalt

1. Für den Finanzhaushalt gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften des Gemeindegesetzes.

2. ...

3. Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

4. ...

Finanzhaushalt

1. Aus den Erträgnissen des Vermögens der Ortsbürgergemeinden dürfen keine Geld- und Naturalgaben (Bürgernutzen) an die einzelnen Ortsbürger ausgerichtet werden. Kleinere Naturalgaben fallen nicht unter diese Bestimmung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Vorschriften des Gemeindegesetzes, vor allem über die Autonomie, die Errichtung von Gemeindeverbänden, selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten, den Gemeindezusammenschluss, das Verfahren in der Gemeindeversammlung, die Verhandlungen des Gemeinderates, das Gemeindepersonal, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel, gelten sinngemäss auch für die Ortsbürgergemeinden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und sofern das Gemeindegesetz angenommen ist, vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. § 114 Abs. 2 des Gemeindegesetzes betreffend Vorschriften für Ortsbürgergemeinden fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin.

2. Ferner werden durch dieses Gesetz aufgehoben

a) § 52 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966,

b) § 71 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 12. März 1936.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966 wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt dazu die erforderlichen Vorschriften.

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