Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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Geltungsbereich

8 Articles / Provisions · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte und des Konkursamts.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Teil des Generalsekretariats.

2. Die Zentrale Inkassostelle ist Teil des Zentralen Rechnungswesens und Controllings.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung.

2. Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst auch die Verlustscheinbewirtschaftung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zentrale Inkassostelle übernimmt das Inkasso von zu Lasten der Staatsrechnung abgeschriebenen Forderungen für alle Schlichtungsbehörden und die Gerichte.

Zuständigkeitsbereiche

1. Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO beziehungsweise 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können.

2. Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.

3. Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens.

Zuständigkeitsbereiche

1. Kostenerlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag bezüglich rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten werden durch das Zentrale Rechnungswesen und Controlling bearbeitet.

2. ...

Zuständigkeitsbereiche

1. Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Kompetenzzentrum für die Bewirtschaftung von Verlustscheinen.

2. Es ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.

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