Legislator · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
155.560 CH-AG

Geltungsbereich

19 Articles / Provisions · Kanton Aargau — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (19)

§ 1 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 2 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 3 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 5 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 7 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 7a Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 11 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 13 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 14 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 15 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 16 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 17 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 18 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 19 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 20 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter § 21 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Statutory Text (19 Provisions)

1. Dieses Dekret gilt für alle nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Für die gestützt auf dieses Dekret entschädigten Personen sind weitergehende, im Dekret nicht erwähnte Ansprüche (wie namentlich Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft) ausgeschlossen.

1. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden pauschal pro erledigten Fall entschädigt.

2. Die Fallpauschale beträgt bei Erledigung

a) * ohne durchgeführte Verhandlung, ohne Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 120.-

abis) * ohne durchgeführte Verhandlung, mit Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 200.-

b) * nach durchgeführter Verhandlung, ohne Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 200.-

c) * nach durchgeführter Verhandlung, mit Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 300.-

3. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten zudem pauschal einen Beitrag von Fr. 700.- pro Jahr zur Abgeltung nicht fallbezogener Auskunftserteilungen und zur Deckung ihrer Aufwendungen und Infrastrukturkosten.

4. Sie erhalten zudem eine fallbezogene Auslagenpauschale. Die Höhe dieser Pauschale wird nach Anhörung des Verbands aargauischer Friedensrichterinnen und Friedensrichter durch die Justizleitung festgesetzt.

5. Die geschäftsführenden Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für jeden in ihrem Kreis registrierten Fall eine Entschädigung von Fr. 5.-.

1. Die Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen haben Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie die Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte gemäss den §§ 5-7.

1. Die Entschädigung für die Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte beträgt Fr. 110.- pro Sitzungsstunde.

2. Die Sitzungsdauer wird gerechnet ab traktandiertem Sitzungsbeginn bis zum effektiven Sitzungsende eines Tages, abzüglich der effektiven Mittagspause, aufgerundet auf die nächste volle Stunde.

3. Die Vorbereitung der Sitzungen ist mit dieser Entschädigung abgegolten.

1. Hat eine Richterin beziehungsweise ein Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.

1. Für ausserordentliche Aufwendungen kann die Justizleitung im Ausnahmefall die Ausrichtung einer Zusatzentschädigung von Fr. 55.- bis Fr. 110.- pro Stunde bewilligen.

2. Bei kurzfristig ausgefallenen Verhandlungen, nach erfolgter Aktenzirkulation bei den Richterinnen und Richtern, wird für die geleistete Vorbereitung gestützt auf die vorgesehene Verhandlungsdauer eine Entschädigung von einem Drittel der Sitzungsentschädigung gemäss § 5 ausbezahlt, sofern die Verhandlung später nicht nachgeholt wird oder nicht bereits gemäss § 5 Abs. 2 entschädigt worden ist.

1. Für die Entschädigung der nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes am Bezirksgericht gelten die §§ 11 und 12 sinngemäss.

1. Die Entschädigung für Richterinnen und Richter der kantonalen Gerichte beträgt für eine Sitzung von

a) einem halben Tag (zwei bis vier Stunden) Fr. 400.-

b) weniger als zwei Stunden Fr. 200.-

1. Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je nach Umfang und Schwierigkeit eine Leseentschädigung von Fr. 100.- bis Fr. 500.- pro Fall ausgerichtet.

2. Für ausserordentlich zeitaufwendige Fälle kann die Leseentschädigung bis auf Fr. 1'000.- erhöht und bei besonders geringem Aufwand bis auf Fr. 50.- reduziert werden.

1. Die Entschädigung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Referats beträgt pro Stunde, wenn

a) eigene Infrastrukturkosten (wie namentlich Miete, Personal, kostenpflichtige Datenbanken) anfallen: Fr. 200.-

b) keine eigenen wesentlichen Infrastrukturkosten (wie namentlich Miete, Personal, kostenpflichtige Datenbanken) anfallen: Fr. 120.-

1. Hat die Richterin beziehungsweise der Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.

1. Die Spesenentschädigung für die gemäss den §§ 5, 7a und 11 entschädigten Personen bemisst sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000.

2. Die Reise vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück gilt als Dienstreise. Nimmt die Dienstreise ihren Anfang am Arbeitsort oder führt sie dorthin zurück, tritt dieser, wenn er näher am Reiseziel liegt, für die Bemessung an die Stelle des Wohnorts.

1. Den nach diesem Dekret entschädigten Personen wird für die Teilnahme an Weiterbildungen, die von den Justizbehörden angeordnet worden sind, eine Entschädigung von Fr. 30.- pro Stunde ausgerichtet. Die Kurskosten angeordneter Weiterbildungen tragen die Justizbehörden.

2. Auf Antrag kann für andere Weiterbildungen ein Beitrag geleistet werden, wenn sie in hohem Interesse der Justizbehörden liegen.

1. Die Entschädigungen gemäss den §§ 3-13 verändern sich prozentual im Gleichschritt mit den Positionslöhnen beziehungsweise den Grundlöhnen des kantonalen Personals gemäss § 11 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999.

1. Die Entschädigungen werden von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts, der Abteilung, Kammer oder Kommission beziehungsweise von der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht oder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen festgesetzt. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter rechnen ihre Entschädigungen selber ab.

2. Die kantonale Verwaltung besorgt die Auszahlung aufgrund der periodischen Meldungen der Gerichte.

1. Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten im Vollamt, welche als Präsidentinnen und Präsidenten eines Arbeitsgerichts im Einsatz stehen, werden bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nach den bisherigen Bestimmungen entschädigt.

1. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden für diejenigen Fälle, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets hängig werden, gemäss bisherigem Recht entschädigt.

2. Bezüglich der gemäss den §§ 5 und 11 entschädigten Personen ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Durchführung der Sitzung abzustellen.

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →