Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Geltungsbereich (OBüG)
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
1. Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
1. Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
2. Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlechter.
1. Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.
1. Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer
a) das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt;
b) das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.
1. Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbürgerrechts verlustig.
1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
1. Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.
1. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht.
2. Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht unterliegen keinem Referendum.
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21-25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 aufgehoben.
1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.