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850.4 JGLJE CH-VS

Art. 32 Jugendgesetz (JG) - Aufgaben der Gemeinden

Schutz - Platzierungen - Tagesplatzierungen von Kindern
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Art. 32 JG · Aufgaben der Gemeinden

1. Gemeinden oder Gemeindevereinigungen treffen die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass private oder öffentliche familienexterne Aufnahmeplätze für Kinder von der Geburt bis zum Ende der Primarschule der Nachfrage genügen.

2. Die Gemeinden werden damit beauftragt, die Bedürfnisse für solche Strukturen aufzuzeigen, die Benützer über das vorhandene Angebot und die Aufnahmebedingungen zu informieren und die Verwendung zur Verfügung stehender Mittel in diesem Bereich zu koordinieren. Sie können diese Aufgaben den sozialmedizinischen Zentren übertragen.

3. Die Gemeinden sind besorgt, den Benutzern ein angemessenes, differenziertes und tragbares Angebot für die Tagesplatzierung zu ermöglichen.

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