831.3
AGELGLALPC
CH-VS
Art. 9 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) - Förderung des Verbleibs zu Hause
Rückerstattung des Krankheits- und Invaliditätskosten durch den Kanton
Art. 9 AGELG · Förderung des Verbleibs zu Hause
1. Die Hilfsmittel und Leistungen zur Unterstützung des Verbleibs zu Hause können gemäss den im kantonalen Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) festgelegten Regeln zurückbezahlt werden.