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831.3 AGELGLALPC CH-VS

Art. 9 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) - Förderung des Verbleibs zu Hause

Rückerstattung des Krankheits- und Invaliditätskosten durch den Kanton
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Art. 9 AGELG · Förderung des Verbleibs zu Hause

1. Die Hilfsmittel und Leistungen zur Unterstützung des Verbleibs zu Hause können gemäss den im kantonalen Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) festgelegten Regeln zurückbezahlt werden.

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