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705.1 BAUGLC CH-VS

Art. 6 Baugesetz (BauG) - c) Ernennungsbehörde, Amtsdauer und Vergütung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 BauG · c) Ernennungsbehörde, Amtsdauer und Vergütung

1. Die Mitglieder werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt.

2. Die Amtsdauer der Mitglieder kann höchstens zweimal verlängert werden.

3. Der Staatsrat legt die Vergütung der Mitglieder fest.

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