705.1
BAUGLC
CH-VS
Art. 12 Baugesetz (BauG) - Kommunale Reglementierung
Bauvorschriften - Allgemeines
Art. 12 BauG · Kommunale Reglementierung
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihrem kommunalen Bau- und Zonenreglement (nachstehend: BZR) alle Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die für eine kohärente Ortsplanung erforderlich sind. Die Art und der Inhalt dieser Bestimmungen werden entsprechend den Besonderheiten jeder Zone festgelegt und müssen in jedem Fall dem übergeordneten Recht entsprechen, insbesondere was die Begriffe und Vermessungsmethoden betrifft.
2. Die Gemeinden können nur abweichende Vorschriften erlassen, wenn die Baugesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht.
3. Die Gemeinden können unter Einhaltung der ausschliesslich durch das übergeordnete Recht geregelten Definitionen strengere materielle Baupolizeivorschriften erlassen.