Art. 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) - Anwalt der ersten Stunde
Art. 23 EGStPO · Anwalt der ersten Stunde
1. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereitschaftsdienst auf.
2. Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation eingetragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst, der von der administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten.
3. Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.
4. Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit.