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312.0 EGSTPOLACPP CH-VS

Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) - Erstinstanzliches Gericht

Strafbehörden - Gerichte und andere Behörden
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Art. 12 EGStPO · Erstinstanzliches Gericht

1. Das erstinstanzliche Gericht ist

a) das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Einzelrichter obliegen können;

b) das Kreisgericht für die anderen Straftaten.

2. Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im Bereich der Übertretungen befasst.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZWR 2011 S 348 349 · vs (Art. 12 StPO)
Jurisdiction over Traffic Fine Objections
This provision is cited to define contravention penalty authorities as 'prosecution authorities' but not 'courts'.