Art. 3a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Aufsichtsbehörde
Art. 3a EGSchKG · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde ist
a) die Beschwerdebehörde (Art. 19), wenn das Gesetz der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für Entscheide zuerkennt, die in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren direkte äussere Rechtswirkungen auf den Rechtssuchenden haben (richterliche Aufsicht);
b) der Staatsrat in Disziplinarsachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 SchKG (disziplinarische Aufsicht);
c) das für die Betreibungs- und Konkursämter zuständige Departement (nachstehend: Departement) in allen anderen Fällen (administrative Aufsicht).
2. Das Departement übt die administrative Aufsicht über einen Schuldbetreibungs- und Konkursdelegierten aus. Zudem erhält es Unterstützung vom kantonalen Finanzinspektorat.
3. Das Departement muss ausserdem
a) die personellen und materiellen Ressourcen der Ämter optimieren;
b) die Vorsteher in fachlichen Fragen unterstützen sowie ihnen und dem Personal der Ämter eine spezifische Ausbildung anbieten;
c) eine einheitliche Praxis in den Ämtern garantieren;
d) allgemeine oder spezifische Weisungen erlassen;
e) den Ämtern eine juristische Datenbank zur Verfügung stellen;
f) die jährliche Inspektion und, falls erforderlich, ausserordentliche Inspektionen durchführen;
g) die Öffentlichkeit über das SchKG informieren und den Internetauftritt betreuen.