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281.1 EGSCHKGLALP CH-VS

Art. 3a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Aufsichtsbehörde

Organisation - Allgemeines
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Art. 3a EGSchKG · Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde ist

a) die Beschwerdebehörde (Art. 19), wenn das Gesetz der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für Entscheide zuerkennt, die in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren direkte äussere Rechtswirkungen auf den Rechtssuchenden haben (richterliche Aufsicht);

b) der Staatsrat in Disziplinarsachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 SchKG (disziplinarische Aufsicht);

c) das für die Betreibungs- und Konkursämter zuständige Departement (nachstehend: Departement) in allen anderen Fällen (administrative Aufsicht).

2. Das Departement übt die administrative Aufsicht über einen Schuldbetreibungs- und Konkursdelegierten aus. Zudem erhält es Unterstützung vom kantonalen Finanzinspektorat.

3. Das Departement muss ausserdem

a) die personellen und materiellen Ressourcen der Ämter optimieren;

b) die Vorsteher in fachlichen Fragen unterstützen sowie ihnen und dem Personal der Ämter eine spezifische Ausbildung anbieten;

c) eine einheitliche Praxis in den Ämtern garantieren;

d) allgemeine oder spezifische Weisungen erlassen;

e) den Ämtern eine juristische Datenbank zur Verfügung stellen;

f) die jährliche Inspektion und, falls erforderlich, ausserordentliche Inspektionen durchführen;

g) die Öffentlichkeit über das SchKG informieren und den Internetauftritt betreuen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

LP 19 43 · vs (art. 3a LALP en lien avec l’art. 18 al. 2 ORFI, ainsi que art. 19 al. 4 LALP)
Office of Property Administrator Defense in Tenant Lease Dispute
Cited as the basis for the Cantonal Tribunal's jurisdiction as the higher supervisory authority over the lower authority's decision regarding enforcement proceedings.