Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) - Kantonsgericht
Art. 5 EGZPO · Kantonsgericht
1. Das Kantonsgericht beurteilt
a) als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen aus Artikel 5, 7 oder 8 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
b) als Rechtsmittelinstanz für Berufungen und Beschwerden, die im 9. Titel der zweiten Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind.
2. In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantonsrichter zuständig
a) die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Angelegenheiten zu untersuchen;
b) über einen Antrag zu vorsorglichen Massnahmen oder zur Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckung zu entscheiden oder die Vollstreckbarkeit zu hemmen;
c) über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war; der bezeichnete Richter kann den Fall jedoch an einen Gerichtshof zuweisen.
3. Ausserdem entscheidet das Kantonsgericht in Schiedssachen in den in Artikel 356 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen.