177.7
GURLAJ
CH-VS
Art. 9 Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) - Entschädigung
Unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
Art. 9 GUR · Entschädigung
1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.