Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.7 GURLAJ CH-VS

Art. 9 Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) - Entschädigung

Unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
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Art. 9 GUR · Entschädigung

1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.

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