177.7
GURLAJ
CH-VS
Art. 5 Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) - Dauer
Unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
Art. 5 GUR · Dauer
1. Der Beschluss der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt ab dem Tag der Hinterlegung des Gesuches.
2. Im Beschwerdeverfahren muss ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden.
3. War der Gesuchsteller ohne sein Verschulden verhindert, seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig geltend zu machen, muss die zuständige Behörde ihrem Entscheid rückwirkende Geltung verleihen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
S3 24 40 · vs (art. 5 al. 1 LAJ)
Appeal for Legal Aid Granted Due to Indigence and Case Complexity
Cited for establishing the effective date of the legal aid granted to the appellant.