Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.7 GURLAJ CH-VS

Art. 4 Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) - Gesuch

Unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet der Sozialversicherungen
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Art. 4 GUR · Gesuch

1. Die unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit beantragt werden, vor oder nach der Streithängigkeit.

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