Art. 30 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) - Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Art. 30 GTar · Unentgeltlicher Rechtsbeistand
1. Der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ernannt wurde, bezieht über die Rückzahlung der berechtigten Auslagen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des in den Artikeln 31 bis 40 vorgesehenen Pauschalhonorars entspricht, im Minimum aber eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung.
2. Vom Departement, welchem die Finanzen unterstellt sind, wird zum vollen Tarif entschädigt
a) der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe a StPO (notwendige Verteidigung);
b) der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe b StPO, wenn die beschuldigte Person im Besitze einer Einstellungsverfügung ist oder freigesprochen wurde.
3. Das Entschädigungsverfahren für den amtlich eingesetzten Rechtsbeistand und die Rückerstattung der überwiesenen Leistungen sind in der Schweizerischen Strafprozessordnung, der Schweizerischen Zivilprozessordnung und im Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) und seiner Verordnung geregelt.