Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.102 CH-VS

Gegenstand und Geltungsbereich

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten

a) der Gemeinderichter;

b) der Polizeigerichte;

c) der Strafuntersuchungsrichter;

d) der Bezirksrichter;

e) des Jugendgerichts;

f) der Kreisgerichte;

g) des kantonalen Untersuchungsrichters;

h) der Staatsanwälte;

i) des Kantonsgerichts.

2. Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbehörden durch Dritte.

Allgemeine Bestimmungen

1. Alle archivwürdigen Akten der Gerichtsbehörden werden archiviert und dauernd aufbewahrt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als Akten gelten alle zu Papier gebrachten Daten.

2. Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das Gesetz über den Schutz von Personendaten geregelt.

3. Als Archivgut der Gerichtsbehörden gelten Dossiers von abgeschlossenen Verfahren sowie Akten, die für die Geschichte der in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden von Nutzen sind und von diesen nicht mehr dauernd benötigt werden.

4. Archivwürdig sind Akten, die von juristischer oder administrativer Bedeutung sind oder die einen hohen Informationswert aufweisen.

Archivierung und Sicherung der Unterlagen

1. Die in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden sind zuständig für die Archivierung der von ihnen erstellten Akten.

2. Wird ein Dossier von mehreren aufeinanderfolgenden Instanzen behandelt, wird es gesamthaft bei der erstinstanzlich entscheidenden Behörde archiviert.

3. Die Kollegialbehörden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Führung der Archive.

4. Für die Führung der Archive entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Reglements sind grundsätzlich die Kanzleien der verschiedenen Instanzen oder ein von der zuständigen Behörde dafür bezeichneter Gerichtsschreiber verantwortlich.

Archivierung und Sicherung der Unterlagen

1. Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Gerichtsbehörden

a) kontrolliert die Anwendung dieses Reglements durch die betreffenden Behörden;

b) erlässt alle zu seiner Vollziehung erforderlichen Massnahmen;

c) konsultiert soweit erforderlich das Kantonsarchiv als beratendes Organ.

2. Hinsichtlich der Gemeinderichter und der Polizeigerichte wird diese Aufsicht durch die Bezirksrichter ausgeübt.

Archivierung und Sicherung der Unterlagen

1. Dauernd aufbewahrt werden sämtliche Prozessakten, die nicht an die Parteien zurückgesandt werden

a) die Rechtsschriften;

b) die im Laufe der Instruktion erhobenen Beweise;

c) die prozessleitenden Verfügungen und Beschlüsse;

d) das Urteil.

2. Die Akten einer mit Strafbefehl abgeschlossenen Strafuntersuchung werden nach dreissig Jahren vernichtet.

Archivierung und Sicherung der Unterlagen

1. Die Verwaltungsakten, die für die Geschichte oder die Entwicklung der betreffenden Institution von Bedeutung sind, werden ebenfalls archiviert, sofern sie archivwürdig sind.

2. Die Gesuche um Einsichtnahme werden ebenfalls archiviert.

Archivierung und Sicherung der Unterlagen

1. Die Sitzgemeinden haben den Gerichtsbehörden Archivlokale zur Verfügung zu stellen.

2. Diese Lokale sind eigens der Archivierung vorzubehalten und so einzurichten, dass die Sicherheit und der einwandfreie Erhalt der Akten sichergestellt ist.

3. Sie haben genügend Platz für mehrere Jahre sowie einen Ort für die Einsichtnahme aufzuweisen.

4. Die Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen.

Archivierung und Sicherung der Unterlagen

1. Nach 50 Jahren kann das Archivgut ins Kantonsarchiv überführt werden. Die betreffende Gerichtsbehörde hat jeder Überführung ein detailliertes Inventar in zwei Exemplaren beizugeben. Nach Einregistrierung des Archivguts ist ein Exemplar des Inventars vom Kantonsarchivar zu unterzeichnen und an die betreffende Gerichtsbehörde zurückzuschicken.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren kann das Archivgut von jedermann eingesehen werden. Diese Frist kann von der zuständigen Gerichtsbehörde verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse der Einsichtnahme durch Dritte entgegensteht.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Für Prozessakten beginnt die Schutzfrist ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dessen Verlauf die letzte Prozesshandlung vorgenommen worden ist und für die übrigen Akten ab dem Ende des Jahres des letzten Dokuments, das sich im betreffenden Dossier befindet.

2. Die Schutzfrist gilt für das gesamte Dossier oder die Gesamtheit der betreffenden Akten.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Einsicht während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn

a) die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt;

b) die betroffenen Personen seit mehr als zehn Jahren tot sind;

c) die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind und keine neuen Gründe gegen die Einsichtnahme vorliegen.

2. Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder des Schutzes wichtiger öffentlicher oder privater Interessen kann die Einsichtnahme beschränkt werden, insbesondere wenn die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben sowie bei Dossiers des Jugendgerichts.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Findmittel wie Sachregister und Inventare, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, sind frei zugänglich.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Für die Einsichtnahme ist ein begründetes schriftliches Gesuch an die betreffende Gerichtsbehörde oder den Inhaber des Archivguts zu richten.

2. Das Gesuch enthält

a) die Personalien des Gesuchstellers;

b) Angaben über den Zweck der Nachforschungen sowie eine möglichst genaue Bezeichnung des Archivguts, in das Einsichtnahme gewünscht wird.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Die zuständige Gerichtsbehörde entscheidet über das Gesuch. Sie versieht die Bewilligung zur Einsichtnahme mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen. Bei Kollegialbehörden entscheidet deren Präsident.

2. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Unter Vorbehalt einer abweichenden Verfügung beinhaltet das Recht auf Einsichtnahme

a) die Konsultation der Findmittel;

b) die Konsultation der Akten;

c) das Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen;

d) die Reproduktion der Aktenstücke.

2. Das Recht, in das Archivgut Einsicht zu nehmen, wird in der Regel an dem dafür vorgesehenen Ort wahrgenommen.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt unentgeltlich. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Einsichtnahme eine erhebliche Mitarbeit des Personals des betreffenden Gerichts erfordert.

2. Für Reproduktionen gelten die vor den Gerichtsbehörden anwendbaren Gebührentarife.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Gegen Verfügungen der Gerichtsbehörden oder des Inhabers des Archivguts kann Beschwerde ans Kantonsgericht geführt werden.

Zugänglichkeit des Archivguts

1. Dieses Reglement, angenommen vom Kantonsgericht an seiner Sitzung vom 5. September 2001, tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

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