173.1
RPFLGLOJ
CH-VS
Art. 46 Gesetz über die Rechtspflege (RPflG) - Aufhebungen und Änderungen des geltenden Rechts
Verschiedene Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 46 RPflG · Aufhebungen und Änderungen des geltenden Rechts
1. Sämtliche mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000.
2. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.
3. Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten wird abgeändert.