Art. 19 Gesetz über die Rechtspflege (RPflG) - Kollegialbehörde
Art. 19 RPflG · Kollegialbehörde
1. Zur Ausübung der Rechtspflege und unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes besteht das Kantonsgericht aus Zivil-, Straf-, öffentlichrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gerichtshöfen, Abteilungen und Kammern. Die Anzahl der Richter pro Gerichtshof, Abteilung oder Kammer sowie deren Befugnisse sind im Organisationsreglement der Walliser Gerichte oder in der Spezialgesetzgebung geregelt.
1bis Unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 3bis VVRG beraten und entscheiden in steuerrechtlichen Fällen zwei Richter der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit einem Beisitzer. Der vorsitzende Richter legt die Zusammensetzung des Gerichts für jeden Fall fest.
2. Alle Fälle, für die das Gesetz nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vorschreibt und sofern kein Richter eine mündliche Behandlung verlangt, können gestützt auf den Bericht und die Akten auf dem Zirkulationsweg entschieden werden. Entscheide auf dem Zirkulationsweg müssen einstimmig gefällt werden. Jeder Richter hat den Bericht zu unterzeichnen.
3. Wenn eine Abteilung von der Rechtsprechungspraxis einer anderen Abteilung oder des Gesamtgerichts abweichen will, kann sie dies nur mit der Zustimmung der anderen Abteilung oder des Gesamtgerichts tun. Dieser Entscheid wird ohne Verhandlungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen. Er bindet die Abteilung, welche über den Einzelfall zu entscheiden hat.