Art. 65 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) - Verwaltungs-, Steuer- und Sozialversicherungsgerichtsbarkeit
Art. 65 VVRG · Verwaltungs-, Steuer- und Sozialversicherungsgerichtsbarkeit
1. Das kantonale Verwaltungsgericht bildet eine Abteilung des Kantonsgerichts: die öffentlichrechtliche Abteilung.
1bis Das kantonale Steuergericht bildet eine Abteilung des Kantonsgerichts: die steuerrechtliche Abteilung. Sie setzt sich zusammen aus Richtern, Ersatzrichtern und Beisitzern.
2. Das kantonale Versicherungsgericht bildet eine Abteilung des Kantonsgerichts: die sozialversicherungsrechtliche Abteilung.
3. Ein Einzelrichter der öffentlichrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen kann in folgenden Fällen allein entscheiden
a) bei Beschwerden gegen einen Departementsentscheid;
b) bei Beschwerden gegen Verfahrensentscheide;
c) bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, Vor- oder Zwischenentscheide, die selbständig anfechtbar sind.
3bis Ein Einzelrichter der steuerrechtlichen Abteilung kann in folgenden Fällen allein entscheiden
a) bei Beschwerden gegen Verfahrensentscheide;
b) bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, Vor- oder Zwischenentscheide, die selbständig anfechtbar sind.
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