172.6
VVRGLPJA
CH-VS
Art. 63 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) - Begehren
Das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden - Revision
Art. 63 VVRG · Begehren
1. Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 62 Absatz 1 zulässig.
3. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 48 bis 50 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.