Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.6 VVRGLPJA CH-VS

Art. 49 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) - Verbesserung

Das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden - Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Beschwerdeschrift
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 VVRG · Verbesserung

1. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren oder die Begründung des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ein.

2. Sie verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

← Art. 48 VVRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) - Grundsatz Art. 50 VVRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

F1 24 110 · vs (Art. 49 und 90 VVRG)
Tax Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Basis for the court's decision not to enter into the merits (Nichteintreten) due to failure to improve the appeal and pay the cost advance.
S2 14 56 · vs (Art. 49 VVRG)
Appeal Rejected Due to Untimely Correction and Denied Deadline Restoration
This provision governs the setting of a short subsequent deadline for improving a deficient appeal, which was not respected by the appellant.
A1 13 322 · vs (Art. 49 VVRG)
Architecture Competition Pricing and Procurement Standing
This provision was cited regarding the initial rejection of the appellant's administrative court appeal for correction.