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172.6 VVRGLPJA CH-VS

Art. 43 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) - Zulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde

Das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden - Anfechtbare Verfügungen
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Art. 43 VVRG · Zulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde

1. Vor den Verwaltungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden, sofern kein anderer Rechtsmittelweg an das kantonale Versicherungsgericht oder an den Grossen Rat oder kein anderer Rechtsweg offen steht.

2. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung ist der Staatsrat Beschwerdeinstanz.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A3 22 1 · vs (Art. 43 Abs. 2 VVRG)
Police Court Composition and Recusal Flaws Void Decision
Cited as the applicable appeal route against a decision on a challenge to impartiality.