Art. 10 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG)
Art. 10 VVRG
1. Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d) * wenn ein Verwandter oder ein Verschwägerter, bis einschliesslich zweiten Grades, als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt;
e) aus andern Gründen befangen sein könnten.
2. Das Mitglied einer Kollegialbehörde, dessen Departement oder Gerichtshof die angefochtene Verfügung erlassen hat, begibt sich für den Entscheid dieser Behörde in den Ausstand. Bei Gleichheit der Stimmen fällt das präsidierende Mitglied den Stichentscheid.
3. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, so entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. In den übrigen Fällen entscheidet die ordentliche Beschwerdeinstanz (Art. 42 Bst. b).