Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.510 CH-VS

Gegenstand

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die Staatskanzlei

a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS);

b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).

1. Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der amtlichen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).

1. In der AGS werden veröffentlicht

a) die Verfassung;

b) die Gesetze;

c) die Dekrete;

d) die Beschlüsse des Grossen Rates;

e) die Verordnungen;

f) die Reglemente;

g) die Beschlüsse, mit Ausnahme jener betreffend die Grossrats-, Staatsrats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resultate und die Einberufung des Grossen Rates;

h) die Entscheide des Staatsrates;

i) die Nachträge.

2. In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröffentlicht werden.

1. Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS veröffentlichten Erlasse, mit Ausnahme

a) der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Entscheide;

b) der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge, die Sömmerung und die Fischerei;

c) der Weisungen;

d) der Nachträge.

1. Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.

1. Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform) nicht sinnverändernde Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeichnung der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen anpassen.

1. Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffentlicht.

2. Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

1. Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Fassung ist massgebend.

1. Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen die elektronische Signatur der Staatskanzlei.

2. Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

1. Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezogen werden.

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