Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
943.05 LPros CH-VD

Art. 2 Gesetz über die Ausübung der Prostitution (LPros) - Ziele und Anwendungsbereich

Kapitel I
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 LPros - Ziele und Anwendungsbereich · Ziele und Anwendungsbereich

1. Die Ziele dieses Gesetzes sind

a. im Prostitutionsmilieu sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit der Gesetzgebung entsprechen, insbesondere dass die Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Personen nicht beeinträchtigt wird, dass diese nicht Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck werden oder dass deren Notlage oder Abhängigkeit nicht ausgenutzt wird, um sie zu einer sexuellen Handlung oder einer Handlung sexueller Art zu bestimmen;

b. die Umsetzung von sanitären und sozialen Präventionsmassnahmen zu gewährleisten;

c. die Orte, Zeiten und Modalitäten der Ausübung der Prostitution zu reglementieren sowie gegen die sekundären Erscheinungsformen der Prostitution anzukämpfen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu stören.

← Art. 1 LPros - Definition Gesetz über die Ausübung der Prostitution (LPros) - Definition Art. 3 LPros - Vorbehalt der Bundes-, Kantons- und Gemeindekompetenzen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →