Art. 2 Gesetz über die Ausübung der Prostitution (LPros) - Ziele und Anwendungsbereich
Art. 2 LPros - Ziele und Anwendungsbereich · Ziele und Anwendungsbereich
1. Die Ziele dieses Gesetzes sind
a. im Prostitutionsmilieu sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit der Gesetzgebung entsprechen, insbesondere dass die Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Personen nicht beeinträchtigt wird, dass diese nicht Opfer von Drohungen, Gewalt oder Druck werden oder dass deren Notlage oder Abhängigkeit nicht ausgenutzt wird, um sie zu einer sexuellen Handlung oder einer Handlung sexueller Art zu bestimmen;
b. die Umsetzung von sanitären und sozialen Präventionsmassnahmen zu gewährleisten;
c. die Orte, Zeiten und Modalitäten der Ausübung der Prostitution zu reglementieren sowie gegen die sekundären Erscheinungsformen der Prostitution anzukämpfen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu stören.