930.01
LEAE
CH-VD
Art. 71 Gesetz über die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten (LEAE) - Grundsatz
Titel III, Kapitel IV, Abschnitt II
Art. 71 LEAE - Grundsatz · Grundsatz
1. Der Betrieb von Verkaufsautomaten und anderen automatischen Geräten für Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit gegen Entgelt an einem öffentlich zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden, unterliegt der vorherigen Erteilung einer Genehmigung durch die Gemeinde des Standortes.
2. Das Gesetz über Gaststätten und Getränkeausschank [W], das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [AV] und das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken [AW] bleiben vorbehalten.
3. Die Verordnung [AJ] legt die Anwendungsmodalitäten fest.