Art. 9 Waadtländer Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (LVLAMal) - Begünstigte [ 10, 11 ]
Art. 9 LVLAMal - Begünstigte [ 10, 11 ] · Begünstigte [ 10, 11 ]
1. Versicherte mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Gesetzgebung unterliegen, können einen Zuschuss für die Zahlung ihrer Prämien oder eines Teils ihrer Prämien der obligatorischen Krankenversicherung erhalten.
2. Als in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebend gelten Personen, deren Einkommen gemäß den Artikeln 11 und 12 berechnet, gleich oder niedriger ist als die vom Staatsrat festgelegten Grenzen oder die die Bedingungen für die Gewährung eines spezifischen Zuschusses im Sinne von Artikel 17a erfüllen.
3. Nicht als in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebend gilt insbesondere jede Person, die aufgrund einer bewussten Entscheidung ihrerseits über unzureichende finanzielle Mittel verfügt.
4. Die Verordnung [E] spezifiziert die Fälle, in denen Versicherte offensichtlich nicht als in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebend betrachtet werden können.