Art. 2 Gesetz über die Beschäftigung (LEmp) - Sachlicher Anwendungsbereich [ 6, 9 ]
Art. 2 LEmp - Sachlicher Anwendungsbereich [ 6, 9 ] · Sachlicher Anwendungsbereich [ 6, 9 ]
1. Das vorliegende Gesetz regelt und gewährleistet die Umsetzung der eidgenössischen Gesetzgebungen und Bestimmungen im Kanton betreffend
a. Arbeitsvermittlung und Personalverleih;
b. die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit;
c. das Verfahren bei Massenentlassungen;
d. den Arbeitnehmerschutz;
e. die Prüfung der Zulassung zur Erwerbstätigkeit von ausländischen Personen aus Staaten, die nicht Vertragspartei eines bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr sind;
f. die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr;
g. die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2. Es legt kantonale Massnahmen fest betreffend
a. die berufliche Eingliederung, gemäss dem Eingliederungseinkommen (nachfolgend: EE), das im Waadtländer Sozialhilfegesetz (nachfolgend: WSHG) [R] vorgesehen ist;
b. eine Krankentaggeldversicherung für Empfänger von Arbeitslosenentschädigungen.
3. Es sieht die Möglichkeit vor, dass der Staatsrat Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere mit den Sozialpartnern, unterzeichnen kann.