800.032
DREMTL
CH-VD
Art. 8 DEKRET über die Regulierung medizinisch-technischer Grossgeräte (DREMTL) - Einreichung des Antrags
Art. 8 DREMTL - Einreichung des Antrags · Einreichung des Antrags
1. Der Betreiber, der beabsichtigt, eine auf der Liste aufgeführte Ausrüstung in Betrieb zu nehmen, richtet einen begründeten Antrag an das Departement, über den Dienst für öffentliche Gesundheit (im Folgenden: der Dienst).
2. Der Betreiber stellt dem Dienst alle notwendigen Informationen für die Bearbeitung seines Antrags zur Verfügung.
3. Sobald das Dossier erstellt ist, übermittelt der Dienst es an die Kommission.