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800.032 DREMTL CH-VD

Art. 14 DEKRET über die Regulierung medizinisch-technischer Grossgeräte (DREMTL) - Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 14 DREMTL - Übergangs- und Schlussbestimmungen · Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Inbetriebnahme von schweren Ausrüstungen unterliegt ab Inkrafttreten dieses Dekrets der Regulierung.

2. Die Betreiber haben eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des Dekrets, um dem Amt eine Liste ihrer schweren Ausrüstungen vorzulegen. Jede nicht gemeldete schwere Ausrüstung gilt als nicht genehmigt, es sei denn, berechtigte Gründe machen die Verzögerung entschuldbar.

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