Art. 76 Gesundheitsgesetz (LSP) - Praxis in abhängiger Stellung [ 2, 10, 13, 26, 31, 33 ]
Art. 76 LSP · Praxis in abhängiger Stellung [ 2, 10, 13, 26, 31, 33 ]
1. Die Ausübung des Berufs als Arzt und Zahnarzt in abhängiger Stellung unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Die Vorschriften und Bedingungen für die selbstständige Berufsausübung gelten analog. Wenn der Arzt nur über das eidgenössische Diplom oder einen als gleichwertig anerkannten Titel verfügt, darf er nur unter direkter Aufsicht eines in derselben Disziplin praktizierenden Arztes tätig werden.
2. Ärzte, die lediglich das eidgenössische Diplom oder einen gleichwertigen Titel besitzen, sind von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie sich in einer Weiterbildung im Sinne von Artikel 25 des Medizinalberufegesetzes [Z] befinden. Sie müssen unter der direkten Aufsicht eines Arztes arbeiten, der über eine Praktizierbewilligung in derselben Disziplin verfügt.
3. Die Ausübung in abhängiger Stellung von anderen in diesem Gesetz genannten Gesundheitsberufen bedarf keiner Genehmigung. Sie erfordert jedoch den Besitz eines in der Schweiz gemäß einem internationalen Abkommen, dem Bundesrecht oder einem interkantonalen Abkommen anerkannten Titels. Die Artikel 119 Absatz 6, 122b Absatz 2 und 122e Absatz 7 bleiben vorbehalten.
4. Die Ausübung in abhängiger Stellung eines Gesundheitsberufs im Sinne von Absatz 3 unterliegt der Genehmigung, wenn der Berufstätige Aufsichtsaufgaben übernimmt oder eigenständig professionell tätig wird. Dann gelten die Vorschriften und Bedingungen für die selbstständige Berufsausübung analog.
4bis. Das Departement kann weitere Gesundheitsberufe im Sinne von Absatz 3 der Genehmigungspflicht unterstellen.
5. Das Departement informiert die Arbeitgeber über die Bewertung der Diplome sowie über die ihm bekannten Fälle von Verboten.
6. Die Artikel 86 und 93 bleiben vorbehalten.