Art. 75 Gesundheitsgesetz (LSP) - Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung [13, 26, 31, 33]
Art. 75 LSP - Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung [13, 26, 31, 33] · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung [13, 26, 31, 33]
1. Die Ausübung eines Gesundheitsberufs als Selbständiger bedarf einer Bewilligung des Departements, das das Verfahren festlegt.
2. Das Departement prüft die Gesuche um Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Berufsverband, der sich insbesondere zum beruflichen Werdegang des Gesuchstellers, namentlich in Bezug auf das eidgenössische und waadtländische Gesundheitssystem, sowie zu seinem beruflichen Vorhaben äussert. Je nach Ergebnis dieser Prüfung kann es die Bewilligung zur Berufsausübung mit Empfehlungen versehen.
3. Die Bewilligung zur Berufsausübung wird dem Gesuchsteller erteilt, sofern er
a. Inhaber eines in der Schweiz gemäss einem internationalen Abkommen, eidgenössischem Recht oder einem interkantonalen Abkommen anerkannten Titels ist;
b. handlungsfähig ist;
c. nicht wegen eines Verbrechens oder eines Deliktes verurteilt wurde, das mit der Ausübung des Berufs unvereinbar ist;
d. sich in einem physischen und psychischen Zustand befindet, der ihm die Ausübung seines Berufs ermöglicht;
e. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die seine Tätigkeit abdeckt.
3bis. Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere bezüglich Sprachkenntnissen, verbunden werden. Das Departement legt diese Anforderungen fest.
3ter. Der Staatsrat kann besondere Kontrollbedingungen für die Eignung zur weiteren Berufsausübung für Gesundheitsfachpersonen vorsehen, die ihre berufliche Tätigkeit über 70 Jahre hinaus fortsetzen möchten.
4. Die Artikel 74 Absatz 2, 75a, 120, 122b, 122f, 135, 141 und 153a bleiben vorbehalten.
5. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn dem Gesuchsteller wegen Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein Berufsverbot auferlegt wurde.
6. Ein Gesuchsteller, der in einem anderen Kanton eine Bewilligung zur Ausübung desselben Berufs besitzt, profitiert von einem vereinfachten Verfahren gemäss den vom Departement festgelegten Bedingungen.
7. Die im vorangehenden Absatz genannten Personen und die ausländischen Staatsangehörigen, die aufgrund internationaler Verträge das Recht haben, in der Schweiz selbständig, ohne Bewilligung, einen Gesundheitsberuf während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr auszuüben, müssen sich bei der zuständigen Behörde melden.
8. …
9. Als selbständige Ausübung gilt eine nicht-salarierte Tätigkeit, die durch Honorare vergütet wird.