Art. 191 Gesundheitsgesetz (LSP) - Verwaltungssanktionen [ 13, 26, 31, 33 ]
Art. 191 LSP · Verwaltungssanktionen [ 13, 26, 31, 33 ]
1. Wenn eine Person das vorliegende Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, der Unmoral oder betrügerischer Machenschaften überführt ist oder in der Ausübung ihres Berufs Nachlässigkeit, Widerstand gegen behördliche Anordnungen oder Unfähigkeit an den Tag legt, kann das Departement folgende administrative Sanktionen verhängen
a. die Verwarnung;
b. den Verweis;
c. die Busse von Fr. 500.- bis Fr. 20'000.-;
d. die Auferlegung von Bedingungen, die Einschränkung, die Suspendierung, den vorübergehenden oder definitiven Entzug der Bewilligung zur Ausübung, zum Betrieb oder zur Leitung oder den Entzug der Verantwortlichkeit.
e. die Schliessung der Räumlichkeiten;
f. das Berufsverbot.
1bis. Im Falle einer Verletzung der Weiterbildungspflicht im Sinne von Artikel 78a des vorliegenden Gesetzes können nur die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Sanktionen verhängt werden.
2. Diese Sanktionen können kumuliert werden.
3. Ausser in Fällen, in denen eine Verwarnung ausgesprochen wird, kann das Departement die getroffene Entscheidung, sobald sie vollstreckbar ist, veröffentlichen oder den Gesundheitsbehörden anderer Kantone, den für die Anwendung der obligatorischen Krankenversicherungsgesetzgebung zuständigen Organisationen oder anderen betroffenen Dritten mitteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.
3bis. Ein solches Interesse wird vermutet, wenn die Mitteilung an eine Ad-hoc-Kommission des Berufsverbandes gerichtet ist, dem die sanktionierte Person angehört.
4. Die in Artikel 15d Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Gesetzes genannten Zuständigkeiten der Beschwerdeprüfungskommission bleiben vorbehalten.
5. Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Departement ist zuständig, wenn die Massnahmen die Ausübung der Veterinärmedizin gemäss Artikel 5a des vorliegenden Gesetzes betreffen.