Gesetz über die Raumplanung und das Bauwesen (LATC) - Ziele (LATC)
Inhaltsübersicht (139)
Gesetzestext (139 Artikel)
1. Das Gesetz hat zum Ziel, die Raumplanung des kantonalen Gebiets sowie die zweckmäßige und maßvolle Nutzung des Bodens gemäß dem Subsidiaritätsprinzip zu organisieren, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (nachstehend: RPG) [A].
2. Das Gesetz legt die Regeln fest, die die Sicherheit, die Gesundheit und die Ästhetik der Bauwerke gewährleisten sollen.
1. Die Behörden sind verpflichtet, die Bevölkerung gemäß Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu informieren und einzubeziehen.
2. Planvorhaben, die bedeutende Auswirkungen auf das Gebiet haben, unterliegen einem partizipativen Verfahren.
1. Richt- und Nutzungspläne, mit Ausnahme von Änderungen von geringfügiger Bedeutung, werden von einer qualifizierten Person erstellt.
2. Die Qualifikation zur Ausarbeitung von Raumplanungsplänen wird anerkannt
a. Personen, die im Register der Raumplaner A oder B des REG (Stiftung der Schweizer Register der Ingenieure, Architekten und Techniker) eingetragen sind;
b. Architekten, die im REG A oder B eingetragen sind;
c. Personen, die über vertiefte Kenntnisse in diesem Bereich verfügen und ihre Eignung zur Lösung von Aufgaben der Raumplanung nachgewiesen haben.
3. Diese Personen dürfen in ihrer beruflichen Situation nicht von besonderen wirtschaftlichen Interessen abhängen, die mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar sind.
1. Der Staatsrat ist die Aufsichtsbehörde in den Bereichen Raumplanung, Baupolizei und Vollzug der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen [B] . Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz und entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen den Departementen.
2. Das für Raumplanung und Baupolizei zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) [C] gewährleistet, unter Vorbehalt besonderer Aufgaben, die anderen Departementen oder Behörden zugewiesen sind, den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Pläne betreffend Raumplanung, Baupolizei sowie Zweitwohnungen.
3. Die für Raumplanung zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle)
a. ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 25 Absatz 2 RPG [A] , um zu entscheiden, ob die ausserhalb der Bauzone liegenden Vorhaben zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann;
b. koordiniert die Behörden bezüglich der Nutzungspläne gemäss Artikel 25a RPG; sie schlägt gegebenenfalls eine Interessenabwägung zuhanden der Genehmigungsbehörde vor;
c. ist die kantonale Dienststelle gemäss Artikel 31 RPG;
d. ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen.
4. Die Gemeinde ist beauftragt, die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie die Pläne betreffend Raumplanung und Bauten zu beachten.
1. Die kantonale beratende Kommission für Raumplanung kann vom Staatsrat, seinen Departementen oder den Gemeinden aufgefordert werden, zu allen Fragen der Raumplanung Stellung zu nehmen, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Ortschaften, den Zonenplan sowie die Umsetzung des kantonalen Richtplans.
2. Die Kommission wird vom Staatsrat für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt, der ihre Organisation in einem Reglement festlegt.
1. Der Staat und die Gemeinden können von den Eigentümern Gebühren erheben
a. für alle Gesuche, Bewilligungen, Vorbescheide im Zusammenhang mit der Baupolizei;
b. für alle Entscheide, Leistungen, Expertisen im Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Bau.
1. Der kantonale Richtplan definiert die Raumentwicklungsstrategie des Kantons und die Maßnahmen zu deren Umsetzung.
1. Der Staatsrat erstellt den Plan gemäß den Artikeln 6 und folgenden des Raumplanungsgesetzes (LAT) und unterbreitet ihn einer öffentlichen Konsultation für die Dauer von 60 Tagen.
2. Er erstellt und veröffentlicht einen Konsultationsbericht.
1. Der Staatsrat übermittelt dem Großen Rat den Plan und den Konsultationsbericht.
2. Der Große Rat genehmigt den Plan. Dieser kann vorsehen, dass gewisse Teile durch den Staatsrat geändert werden können.
3. Der Staatsrat übermittelt den Plan dem Bundesrat zur Genehmigung.
1. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.
1. Ein kantonaler Nutzungsplan kann in folgenden Fällen erstellt werden
a. für Objekte von kantonaler Bedeutung;
b. wenn eine ordnungsgemäss in Verzug gesetzte Gemeinde einen Nutzungsplan, dessen Erlass oder Änderung ihr das Gesetz vorschreibt, nicht erstellt oder nicht ändert; in diesem Fall trägt die Gemeinde die Kosten.
2. Die Artikel 22 bis 33 und 45 sind sinngemäss anwendbar.
3. Der Beschluss zur Erstellung eines kantonalen Nutzungsplans wird vom Staatsrat gefasst. Die Ausarbeitung des Plans wird, sofern in einem Spezialgesetz nichts anderes bestimmt ist, vom Dienst geführt.
1. Vor der öffentlichen Untersuchung legt der Dienst den Plan den Gemeinden der betroffenen Kommunen vor und holt deren Stellungnahmen ein.
1. Der Plan unterliegt einer öffentlichen Einsichtnahme von 30 Tagen.
2. Während der Einsichtnahme ist die Akte zur Konsultation beim Amt und in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, verfügbar. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang am öffentlichen Anschlagbrett und durch Eintrag im Amtsblatt des Kantons Waadt.
3. Einsprachen und Bemerkungen zum Plan sind während der Einsichtsfrist schriftlich am Ort der öffentlichen Einsichtnahme zu hinterlegen oder an die Adresse des Gemeindeschreibers oder des Amtes zu senden.
1. Der Dienst hört die Gegner auf deren Anfrage im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung an. Er kann sie auch von Amts wegen anhören.
1. Das Departement entscheidet über den Plan und über die Einsprachen mit einer begründeten Entscheidung.
2. Die Entscheidungen des Departements können mit freier Prüfungsbefugnis beim Kantonsgericht angefochten werden.
1. Richtpläne legen die Raumplanungsstrategie für die nächsten fünfzehn bis fünfundzwanzig Jahre sowie die Maßnahmen zur Umsetzung fest.
2. Sie gewährleisten die Koordination der öffentlichen Politiken, die Auswirkungen auf das Gebiet haben.
1. Eine oder mehrere Gemeinden können einen Richtplan erstellen, der das gesamte Gebiet oder Teile des Gebietes einer oder mehrerer Gemeinden abdeckt.
2. Die Erstellung eines kommunalen Richtplans ist für Gemeinden verpflichtend, die sich in einem dichten Agglomerationsperimeter befinden, sowie für kantonale Zentren und regionale Zentren gemäß der Liste des kantonalen Richtplans.
3. Ein interkommunaler oder regionaler Richtplan kann die Verpflichtung des vorangehenden Absatzes erfüllen, vorausgesetzt, dass der strategische Teil des interkommunalen oder regionalen Plans von den Gemeinderäten oder Generalräten der betroffenen Gemeinden angenommen wird, wobei der operationale Teil in der Zuständigkeit der Gemeindebehörden der betroffenen Gemeinden bleibt. Der Plan wird vom Staatsrat genehmigt. Er ist für die kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich.
4. Der Staatsrat kann eine Frist für Gemeinden festlegen, die keinen Richtplan gemäß den vorangehenden Absätzen erstellt haben, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
5. Die Gemeinde legt den Plan für mindestens dreißig Tage zur öffentlichen Anhörung vor. Sie erstellt und veröffentlicht einen Anhörungsbericht.
1. Vor der öffentlichen Anhörung wird jeder Entwurf eines kommunalen oder interkommunalen Richtplans der oder den betroffenen Gemeinden zur Vorprüfung der Behörde vorgelegt.
2. Innerhalb einer Frist von drei Monaten gibt die Behörde eine Stellungnahme zur Gesetzmäßigkeit des Entwurfs und zu seiner Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan ab. Sie gibt gegebenenfalls an, mit welchen gesetzlichen Bestimmungen oder mit dem kantonalen Richtplan der Entwurf nicht in Einklang steht.
1. Der Kommunale Richtplan wird vom Gemeinderat oder Generalrat angenommen und vom Staatsrat genehmigt.
2. Der Interkommunale oder Regionale Richtplan besteht aus einem strategischen Teil, der von den Gemeinderäten oder Generalräten der betroffenen Gemeinden angenommen und geändert wird, und einem operativen Teil, der von den Gemeindeverwaltungen der betroffenen Gemeinden angenommen und geändert wird. Der Plan muss vom Staatsrat genehmigt werden.
3. Sie sind für die kantonalen und kommunalen Behörden bindend.
1. Der Staat und die betroffenen Gemeinden erstellen gemeinsam einen Richtplan im kompakten Perimeter des Ballungsgebiets (Agglomerationsprojekt), der durch den kantonalen Richtplan definiert wird.
2. Sie legen gemeinsam ein Governance-Modell für die Erstellung und Umsetzung des Plans fest.
3. Der Plan besteht aus einem strategischen Teil, der von den Gemeinde- oder Stadträten der betroffenen Gemeinden verabschiedet und geändert wird, und einem operationellen Teil, der von den Gemeindeverwaltungen der betroffenen Gemeinden verabschiedet und geändert wird. Der Plan wird vom Staatsrat genehmigt. Er ist für die kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich.
4. Bei wichtigen Belangen kann der Staatsrat den Richtplan im kompakten Perimeter des Ballungsgebiets auch für Gemeinden, die ihn nicht verabschiedet haben, verbindlich machen.
1. Der kommunale oder interkommunale Masterplan wird mindestens alle fünfzehn Jahre überprüft. Er wird überarbeitet, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben.
1. Die kommunalen Nutzungspläne regeln die Art der Bodennutzung, indem sie Zonen für das gesamte oder Teile des Gebietes einer oder mehrerer Gemeinden festlegen.
2. Das gesamte Gemeindegebiet muss zugeordnet werden.
1. Die Nutzungspläne sind für die Behörden und die Eigentümer verbindlich.
1. Nutzungspläne bestehen aus einem Plan und einer Verordnung. Sie legen die Vorschriften fest über
a. die Bodennutzung;
b. den Lärmempfindlichkeitsgrad;
c. das Mass der Bodennutzung.
**2. Sie enthalten alle weiteren Bestimmungen, die das vorliegende Gesetz, der kantonale Richtplan oder die Spezialgesetzgebungen verlangen.**
**3. Sie können auch andere Bestimmungen betreffend die Raumplanung und die Eigentumsbeschränkung enthalten, sofern diese nicht dem Gesetz und dem kantonalen Richtplan widersprechen. Sie sehen insbesondere Verweise auf berufliche Normen im Bereich des Parkierens vor. Sie sehen namentlich genügend Sport-, Spiel- oder Freizeitflächen vor, insbesondere für Kinder.**
**4. Bei der Ausarbeitung und Anwendung der Nutzungspläne fördert die Gemeinde die Nutzung des öffentlichen Verkehrs.**
**5. Für stark frequentierte Anlagen muss die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein.**
**6. Bauten und Anlagen mit hohem Güterverkehrsaufkommen werden an die Schiene angeschlossen.**
**7. Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Neubauten und sofern der Anschluss technisch möglich, zumutbar und ohne unverhältnismässige Kosten ist.**
1. Der Staatsrat legt nach Anhörung der kantonalen beratenden Kommission für Raumplanung die Begriffe und Messmethoden fest, die in den Nutzungsplänen verwendet werden, mit dem Ziel einer technischen Harmonisierung.
1. Nutzungspläne werden von einem Bericht gemäß Artikel 47 der eidgenössischen Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Raumplanung [D] begleitet.
2. Zusätzlich zu den Anforderungen des genannten Artikels zeigt der Bericht die Einhaltung der kantonalen Gesetzgebungen und des kantonalen Richtplans.
3. Bezieht sich der Bericht auf eine Etappe der Urbanisierung und fehlt ein Richtplan, der die Angelegenheit regelt, so enthält der Bericht die Planungsstrategie für die folgenden Etappen.
1. Die Pläne werden mindestens alle fünfzehn Jahre überprüft. Sie werden überarbeitet, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben.
1. Der Bebauungsplan, oder ein Teil davon, gilt als Baugenehmigung oder als vorherige Errichtungsgenehmigung, wenn er die Bestandteile eines Bauantrags oder eines vorherigen Errichtungsantrags enthält. Die Baupolizeivorschriften sind auf einen solchen Plan anwendbar.
2. Mit dem Bau muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Plans begonnen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss für jedes Bauprojekt ein Bauantrag gestellt werden.
1. Bauzonen werden gemäß den Artikeln 1, 3 und 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) festgelegt.
2. Bauzonen dienen insbesondere dem Wohnen, der Industrie, dem Handwerk, dem Handel, öffentlichen Bauwerken und Anlagen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für Kultur, Sport, Tourismus und Erholung bestimmt sind; diese Nutzungsarten können exklusiv, vorrangig, gemischt, überlagert oder zeitlich begrenzt sein.
1. Landwirtschaftszonen werden gemäß Artikel 16 RPG [A] definiert.
2. Rebbergzonen sind Landwirtschaftszonen, die dem Weinbau zugewiesen sind.
3. Landwirtschaftliche Spezialzonen gemäß Artikel 16a RPG werden in den Nutzungsplänen auf Grundlage der im kantonalen Richtplan enthaltenen Kriterien definiert.
1. Die zu schützenden Gebiete werden gemäß Artikel 17 LAT [A] definiert.
1. Die Pläne können gemäß Artikel 18, Absatz 1 LAT [A] andere Zonen enthalten, insbesondere solche des öffentlichen Bereichs, die der Schaffung von öffentlichen Räumen für Fahrzeuge und Fußgänger dienen.
2. Sie können spezielle Zonen vorsehen, die für spezifische Aktivitäten im Rahmen des kantonalen Richtplans bestimmt sind.
1. Das Waldgebiet gemäß Artikel 18, Absatz 3 LAT [A] ist durch die Waldgesetzgebung [E] definiert und geschützt.
1. Die Pläne werden von der Gemeinde erstellt.
1. Bevor ein Plan ausgearbeitet wird, lädt die Gemeinde die betroffenen Grundstückseigentümer ein und hört sie an, es sei denn, es handelt sich um einen Plan, der für das gesamte Gemeindegebiet oder für wesentliche Teile davon gilt.
2. Die Gemeinde kann mit den Grundstückseigentümern eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten für die Erstellung eines Nutzungsplans treffen.
1. Bevor ein Nutzungsplan ausgearbeitet wird, legt die Gemeinde dem Dienst eine Absichtserklärung vor, die den Umriss und die Ziele des geplanten Plans zur vorläufigen Prüfung enthält. Während der Ausarbeitung des Plans kann die Gemeinde dem Dienst Vorentwürfe oder Optionen vorlegen.
2. Innerhalb einer Frist von drei Monaten gibt der Dienst eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Projekts und zu seiner Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan ab.
3. In Fällen von geringfügiger Bedeutung, wenn kein schutzwürdiges Interesse berührt wird, kann der Dienst entscheiden, dass die vorläufige Prüfung als Vorprüfung gilt.
1. Bevor ein Nutzungsplan zur öffentlichen Auflage gebracht wird, legt die Gemeinde diesen zur Vorprüfung der zuständigen Stelle vor.
2. Innerhalb einer Frist von drei Monaten gibt die Stelle eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Entwurfs und zu dessen Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan ab. Sie zeigt gegebenenfalls auf, welchen gesetzlichen Bestimmungen oder Bestimmungen des kantonalen Richtplans der Entwurf nicht entspricht.
1. Nach Erhalt der Mitteilung des Dienstes und eventueller Anpassung wird der Plan während 30 Tagen zur öffentlichen Auflage gebracht. Das Dossier wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und, soweit möglich, online veröffentlicht. Der Hinweis auf diese Auflage wird durch Anschlag am öffentlichen Anschlagsort und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Waadt bekannt gegeben.
2. Die betroffenen Eigentümer werden per Einschreiben benachrichtigt, es sei denn, der Plan bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde oder auf erhebliche Teile davon.
3. Einsprüche und Bemerkungen, die sich aus dem Projekt ergeben, sind schriftlich am Ort der Auflage einzureichen oder während der Auflagefrist an die Adresse der Gemeindekanzlei zu senden.
1. Im Falle von kollektiven Einwendungen oder Widersprüchen während der öffentlichen Untersuchungen benennen deren Urheber einen gemeinsamen Vertreter, bei dem sie ihren Wohnsitz wählen. Dieser ist befugt, im Namen und auf Rechnung der Urheber an allen Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Wird kein gemeinsamer Vertreter benannt, übernimmt der erste Unterzeichner diese Funktion.
1. Am Ende der öffentlichen Untersuchung lädt die Gemeinde oder eine von ihr benannte Delegation die Gegner zu einer Schlichtungsverhandlung ein.
1. Nach der öffentlichen Untersuchung kann der Plan von der Gemeinde geändert und einer ergänzenden Untersuchung in den Formen und Fristen der Artikel 37 und 38 unterzogen werden, wenn die Änderungen geeignet sind, schützenswerte Interessen zu beeinträchtigen.
1. Die Gemeinde übermittelt das Dossier dem Gemeinderat oder Stadtrat (nachfolgend: der Rat) zur Annahme. Es wird von einem Bericht begleitet, der Vorschläge für Antworten auf Einsprachen sowie die Stellungnahme(n) der Dienststelle gemäß den Artikeln 36 und 37 enthält.
2. Der Rat entscheidet über die Entwürfe der Antworten auf die Einsprachen gleichzeitig mit der Entscheidung über den Plan.
3. Wenn der Rat Änderungen am Plan vornimmt, die die Interessen von Schutzwürdigkeit beeinträchtigen könnten, werden diese der Dienststelle zur vorherigen Prüfung übermittelt und einer ergänzenden Untersuchung unterzogen, die sich nur auf die geänderten Elemente bezieht.
4. Im Falle eines Einspruchs entscheidet der Rat über die Vorschläge für Antworten an die Einsprecher und über die geänderten Elemente.
1. Das Departement genehmigt den vom Rat verabschiedeten Plan auf seine Rechtmäßigkeit und seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan.
2. Die Entscheidung des Departements und die kommunalen Entscheidungen über die Einsprachen werden der Gemeinde und den Einsprechenden schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidungen kann beim Kantonsgericht mit freiem Prüfungsrecht Beschwerde eingelegt werden.
3. Der Dienst stellt das Inkrafttreten des Plans fest.
1. Flächennutzungspläne, die nicht innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der öffentlichen Auslegung angenommen wurden, sind unwirksam. Diese Frist läuft nicht während der Verfahren vor Gericht.
2. Der Dienst kann auf Antrag der Gemeinde und in Ausnahmefällen die Frist um 12 Monate verlängern.
1. In Fällen von geringfügiger Bedeutung und bei Abwesenheit der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen kann der Dienst die Gemeinde von der öffentlichen Untersuchung und der Annahme durch den Rat freistellen.
1. Die Gemeinden oder der Kanton können gemäß Artikel 27 RPG [A] Bauzonen festlegen. Diese Zonen verbieten oder beschränken die Bebaubarkeit von Grundstücken für eine maximale Dauer von fünf Jahren, die um höchstens drei Jahre verlängert werden kann.
2. Das Genehmigungsverfahren entspricht demjenigen von Nutzungsplänen.
1. Die Gemeinde kann eine Baugenehmigung verweigern, wenn ein Bauprojekt, obwohl es den Vorschriften entspricht, eine geplante Planänderung gefährdet, die noch nicht der öffentlichen Untersuchung unterzogen wurde.
2. Die für den Plan zuständige Behörde ist verpflichtet, diesen innerhalb von 14 Monaten nach der Entscheidung über die Verweigerung der Baugenehmigung der öffentlichen Untersuchung zu unterziehen und dann ihren Entwurf innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung zu verabschieden.
3. Wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden, kann der Antragsteller seinen Antrag auf Baugenehmigung erneuern. Die Gemeinde muss dann innerhalb von 30 Tagen entscheiden.
1. Die Behörde, die eine Baugenehmigung gemäß Artikel 47 verweigert, haftet für den Schaden, der dem Antragsteller entsteht, der in gutem Glauben Kosten für die Erstellung eines mit den bestehenden Vorschriften konformen Projekts aufgewendet hat. Die Klage, eingereicht am Ort der Lage des Gebäudes, unterliegt dem Verfahren der materiellen Enteignung und verjährt ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Plans.
1. Die Gemeinde lehnt alle Baugenehmigungen ab, die einem Plan widersprechen, sobald ein öffentliches Anhörungsverfahren zu einem Bebauungsplan eröffnet wurde.
2. Die für den Plan zuständige Behörde ist verpflichtet, den Plan innerhalb von 12 Monaten nach Ablehnung der Baugenehmigung zu verabschieden.
1. Die Maßnahmen der Raumplanung und der Bodenverbesserungen werden koordiniert.
2. Die Genehmigung eines Nutzungsplans kann von einer Bodenordnung abhängig gemacht werden.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes über Bodenverbesserungen [F] sind anwendbar, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
1. Die Gemeinde kann die Aufhebung oder Übertragung von Dienstbarkeiten beschließen, die im Widerspruch zu zwingenden Bauvorschriften stehen oder einer rationellen Bodennutzung im öffentlichen Interesse entgegenstehen, ohne dass ein ausreichendes Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks dies rechtfertigt.
2. Das Enteignungsgesetz [G] ist anwendbar.
3. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks leistet einen Beitrag, der dem Vorteil entspricht, den er daraus zieht.
1. Die Gemeinde stellt die Verfügbarkeit von Bauland sicher. Sie legt die Massnahmen fest.
2. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland kann die Gemeinde
a. eine neue Einzonung als Bauland spezifisch an die Bedingung knüpfen, dass ein definiertes Projekt realisiert wird, und zwar unter der Bedingung, dass das Baugesuch innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Genehmigungsentscheids eingereicht wird, und für den Fall, dass diese Bedingung nicht erfüllt wird, vorsehen, dass das Grundstück ohne weiteres Verfahren in seine ursprüngliche Nutzung zurückfällt. Der Gemeinderat kann die Frist um zwei Jahre verlängern;
b. wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt, insbesondere bei Mangel, in ihrem Reglement für eine unbebaute Parzelle eine Baufrist von 7 bis 12 Jahren festlegen und im Falle der Nichterfüllung entweder die Auszonung des betreffenden Grundstücks oder die in Absatz 4 vorgesehenen steuerlichen Massnahmen beschliessen;
c. mit den Eigentümern öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, die die Modalitäten der Verfügbarkeit festlegen. Solche Verträge sehen mindestens die Baufrist sowie die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Frist vor.
3. Werden die Grundstücke nicht bebaut, befinden sie sich ausserhalb des besiedelten Gebiets und sind sie für die Bebauung in den nächsten fünfzehn Jahren nicht notwendig, so nimmt die Gemeinde eine Nutzungsplanänderung vor.
4. Werden von der Gemeinde steuerliche Massnahmen im Sinne von Absatz 2 Bst. b angewendet, so hat der Eigentümer, der für die Nichtbebauung seiner Parzelle verantwortlich wäre, jährlich eine Anreizabgabe zu entrichten, deren Höhe im Verhältnis zum Steuerwert des betreffenden Grundstücks festgesetzt wird, der durch eine Schätzung von höchstens 5 Jahren bestimmt wird. Diese Abgabe wird ab dem ersten Jahr nach Ablauf der Baufrist erhoben und entspricht 1 % des Steuerwerts im ersten Jahr und wird in den folgenden Jahren um 0,5 % erhöht. Der Satz darf 5 % des Steuerwerts nicht übersteigen.
5. Wenn die im Grundbuch angegebene Steuerschätzung älter als 5 Jahre ist, beantragt die Gemeinde eine Überprüfung dieser Schätzung bei der für die Steuerschätzung von Liegenschaften zuständigen Dienststelle.
6. Die Abgabe wird von den Gemeinden erhoben. Der Ertrag der Abgabe wird für Massnahmen im Zusammenhang mit der kommunalen Raumplanung verwendet.
7. Die Abgabe ist vom Eigentümer des Grundstücks geschuldet; im Falle einer Übertragung ist sie vom Erwerber geschuldet und kann Gegenstand einer im Grundbuch vorgemerkten Last sowie im Falle der Nichtzahlung einer Sicherheit in Form einer gesetzlichen Hypothek sein.
8. Die in diesem Artikel vorgesehene Abgabe kann als Gewinnungskosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer (Art. 70 des Gesetzes über die kantonalen direkten Steuern [H]) geltend gemacht werden.
9. Die Abgabe ist ab dem ersten Tag der öffentlichen Auflage des Projekts nicht mehr geschuldet.
10. Wird die Baute nicht bis zum Ablauf der Gültigkeit der Baubewilligung im Sinne von Artikel 118 realisiert, so ist die Abgabe erneut zum Satz der letzten Erhebung geschuldet.
1. Ein Grundstück in einer Bauzone gilt als erschlossen, wenn es entsprechend der vorgesehenen Nutzung erschlossen ist und die Möglichkeit besteht, sich ohne unverhältnismässigen Aufwand daran anzuschliessen. Die technische Erschliessung umfasst folgende Netze
a. die Zufahrtsstrassen;
b. die Wasserversorgung;
c. die Abwasserentsorgung;
d. die Energieversorgung.
2. Die allgemeine Erschliessung bilden die Hauptnetze und die Anschlusserschliessung die Nebennetze.
3. Die individuelle Erschliessung verbindet die Grundstücke mit der allgemeinen Erschliessung oder der Anschlusserschliessung.
1. Die betroffenen Körperschaften schreiten zur Erschließung der Grundstücke, die sich im Baugebiet befinden, innerhalb der durch ihr Erschließungsprogramm vorgesehenen Frist, gegebenenfalls gestaffelt, innerhalb einer maximalen Frist von 10 bis 15 Jahren.
2. Sie können unterirdische Leitungen über die Grundstücke Dritter verlegen, gegen Entschädigung der Eigentümer. Das Enteignungsgesetz [G] findet Anwendung.
1. Die Eigentümer sind verpflichtet, zu den allgemeinen Ausstattungskosten, die von der Gemeinde getragen werden, beizutragen. Ihr finanzieller Beitrag wird durch besondere Gesetze oder durch Vereinbarung geregelt.
1. Die Eigentümer sind verpflichtet, zu den von der Gemeinde für die Anschlusskosten entstandenen Ausgaben beizutragen. Ihre finanzielle Beteiligung ist durch spezielle Gesetze oder Vereinbarungen geregelt.
2. Die Gemeinde kann den Eigentümern die Verpflichtung auferlegen, die Anschlussausrüstung gemäß den genehmigten Plänen bereitzustellen.
1. Jedes Gebäude oder jede Gebäudegruppe wird vom Eigentümer an das Netzausrüstungssystem angeschlossen, der die Verbindung herstellt und auf seine Kosten instand hält.
2. Die Gemeinde kann die technischen Bedingungen für den Anschluss an die Ausrüstung festlegen.
1. Der Dienst kann subventionieren
a. die regional bedeutsamen interkommunalen Richtpläne, die Agglomerationsprogramme und deren Anpassungen sowie die Studien, auf denen sie basieren;
b. die für die Erarbeitung von strategischen Planungen von kantonalem Interesse erforderlichen raumplanerischen Studien.
1. Die Subventionen werden vom Dienst an die Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindeföderationen und an die Agglomerationen für die in Artikel 58 genannten Pläne, deren Anpassungen und Studien gewährt.
2. Der Subventionssatz darf 50 % der Kosten nicht übersteigen. Er wird unter Berücksichtigung des kantonalen Interesses an den Studien und Projekten festgelegt.
3. Das kantonale Interesse wird bestimmt nach
a. dem kantonalen Richtplan;
b. den anderen Richtplänen;
c. den Zielen und dem Legislaturprogramm;
d. der Bedeutung der neuen Erkenntnisse, die der Kanton im Bereich der Raumplanung gewinnen kann.
1. Der Dienst gewährt die Zuschüsse durch Bescheid oder durch Vereinbarung.
2. Der Zuschuss wird für eine begrenzte Dauer gewährt, die in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten darf.
3. Der Dienst kann Auflagen und Bedingungen festlegen.
1. Der Dienst stellt die Nachverfolgung und Kontrolle der Subvention sicher.
2. Der Begünstigte muss dem Dienst alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Nachverfolgungs- und Kontrollaufgabe erforderlich sind.
1. Die Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen führt zur Verpflichtung des Begünstigten, die erhaltenen Zuschüsse ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
1. Der Dienst gewährt durch Beschluss oder Vereinbarung einen Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung an die Organisationsstrukturen der Ballungsgebiete, um maximal 50 % des Budgets für den Betrieb ihrer Raumordnungsbüros zu finanzieren.
2. Der Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung ist jährlich und wird von Jahr zu Jahr erneuert. Er wird alle fünf Jahre überprüft.
3. Die Artikel 60 bis 62 sind im Übrigen anwendbar.
1. Die grossen Vorteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, sind in Form einer Mehrwertabgabe auszugleichen.
2. Als grosser Vorteil, der einen Mehrwert darstellt, gilt die deutliche Wertsteigerung eines Grundstücks, die sich ergibt aus
a. der Einzonung des Grundstücks in eine Bauzone oder eine Spezialzone;
b. der Änderung der Zonennutzung oder der Änderung anderer Zonenvorschriften, die eine Erhöhung der Baumöglichkeiten innerhalb der Bauzone zur Folge haben.
3. Die vorübergehende Einzonung eines Grundstücks in eine Bauzone, beispielsweise zum Betrieb einer Kies- oder Steinabbaugrube, ist von der Abgabe befreit.
1. Der Steuersatz beträgt 20% des Gewinns.
2. Der Gewinn entspricht, in den in Artikel 64, Absatz 2 vorgesehenen Fällen, der Differenz zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks vor und nach Inkrafttreten der Raumplanungsmaßnahme.
1. Vom Mehrwert können abgezogen werden
a. die Planungskosten im Sinne von Artikel 35;
b. die Kosten für technische Ausrüstungen und archäologische Ausgrabungen;
c. die Kosten, die aus einem Meliorationssyndikat entstehen;
d. die Abgabe für gemeinschaftliche Einrichtungen;
e. der Betrag, der innert fünf Jahren für den Erwerb und den Bau eines Ersatz-Landwirtschaftsgebäudes, das persönlich bewirtschaftet werden soll, verwendet wird, wenn der Mehrwert aus der Einzonung des Grundstücks in die Bauzone oder in eine Spezialzone resultiert.
2. Ist der Mehrwert tiefer als CHF 20'000.–, wird keine Mehrwertabgabe erhoben.
1. Der Ertrag der Abgabe fliesst in einen vom Departement verwalteten Fonds und ist, nebst der Deckung der mit der Erhebung der Abgabe und der Verwaltung dieses Fonds verbundenen Kosten, in der nachstehenden Prioritätsreihenfolge bestimmt für
a. die Auszahlung der Entschädigung bei materieller Enteignung;
b. Massnahmen zum Schutz und zur Umwandlung von Land in Fruchtfolgeflächen;
c. Massnahmen zum Schutz oder zur Aufwertung des Waldes im Falle einer Rodung.
2. Bei einem vorübergehenden Mangel an flüssigen Mitteln schiesst der Staat die notwendigen Mittel vor.
1. **Das Departement erlässt eine begründete Steuerverfügung, wenn die raumplanerische Maßnahme in Kraft tritt. Gegen diese Verfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingelegt werden.**
2. **Die Steuer wird vom Grundstückseigentümer geschuldet, der Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der raumplanerischen Maßnahme gemäß Artikel 64, Absatz 2 ist.**
3. **Alle Eigentümer oder Nutznießer haften solidarisch für die Mehrwertsteuer.**
4. **Öffentliche Körperschaften, die Eigentümer der Grundstücke sind, die Gegenstand einer der in Artikel 64, Absatz 2 vorgesehenen raumplanerischen Maßnahmen sind, sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn diese Grundstücke zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet werden, die sie selbst wahrnehmen. Insbesondere gelten gemeinnützige Wohnbauten als solche.**
5. **Die Mehrwertsteuer wird auf Veranlassung des Departements im Grundbuch eingetragen.**
6. **Der Betrag der Mehrwertsteuer gilt als abzugsfähiger Aufwand bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundstücksgewinnsteuer.**
1. Die Mehrwertabgabe wird fällig
a. 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung;
b. im Falle der Veräusserung des Grundstücks oder bei Abschluss jedes Rechtsgeschäfts, das zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer führen kann.
2. Die Erhebung der Mehrwertabgabe wird bei Eigentumsübertragung durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben.
3. Die Erhebung der Mehrwertabgabe wird bei archäologischen Ausgrabungen von mehr als 90 Tagen Dauer aufgeschoben.
4. Das Departement erlässt einen Entscheid betreffend die Erhebung der Abgabe, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Entscheid kann beim Kantonsgericht angefochten werden.
1. Das Recht zur Besteuerung, gemäß Artikel 68, verjährt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Raumplanungsmaßnahme.
2. Das Recht zur Erhebung der Steuer, gemäß Artikel 69, verjährt fünf Jahre nach deren Fälligkeit.
3. Die Gesetzgebung über die kantonalen direkten Steuern [H] findet analog Anwendung in Bezug auf die Verjährung.
1. Die Beschränkungen des Eigentumsrechts, die sich aus einer Raumordnungsmaßnahme ergeben, begründen einen Anspruch auf eine gerechte Entschädigung, wenn sie einen schweren Nachteil darstellen.
2. Als schwerer Nachteil gilt jede Beschränkung des Eigentumsrechts, die sich aus einer Raumordnungsmaßnahme ergibt und einer materiellen Enteignung gleichkommt.
1. Wer der Ansicht ist, dass eine Beschränkung seines Eigentumsrechts im Sinne von Artikel 71 einer materiellen Enteignung gleichkommt, stellt einen Entschädigungsantrag beim Departement, das eine Entscheidung trifft.
2. Diese wird der kantonalen Steuerverwaltung (KSV) mitgeteilt.
1. Die Entschädigung wird vom Staat an den Eigentümer des Grundstücks ausgezahlt, sobald die Entscheidung, die ihren Betrag festlegt, rechtskräftig wird.
2. Die Entschädigung wird ab dem Datum, an dem die Beschränkung des Eigentumsrechts wirksam wurde, mit einem Zinssatz von 3 % verzinst.
1. Die Entscheidung, die die Höhe der Entschädigung festlegt oder den Antrag ablehnt, kann beim Kantonsgericht angefochten werden.
1. Das Recht, die Zahlung einer Entschädigung zu verlangen, erlischt ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Maßnahme, die die Einschränkung des Eigentumsrechts zur Folge hat.
1. Bestehende Gebäude, die nicht den nachträglich in Kraft getretenen Bauzonenvorschriften bezüglich der Gebäudeabmessungen, der Abstände zu den Grenzen, des Überbauungs- oder Nutzungskoeffizienten oder der Zonenzweckbestimmung entsprechen, die jedoch nicht in eine Baugrenze hineinragen, können unterhalten oder repariert werden.
2. Deren Umbau innerhalb der bestehenden Volumen oder deren Erweiterung kann genehmigt werden, sofern dadurch die Entwicklung, der Charakter oder der Zweck der Zone nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Arbeiten dürfen die Nichtübereinstimmung mit den geltenden Vorschriften oder die daraus resultierenden Nachteile für die Nachbarschaft nicht verschlimmern.
3. Verfallene oder unbrauchbare Gebäude, die nicht den im ersten Absatz genannten Zonenvorschriften entsprechen, können nicht wieder aufgebaut werden. Bei einer vollständigen, nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden zufälligen Zerstörung kann jedoch der Wiederaufbau eines Gebäudes in seinem ursprünglichen Profil genehmigt werden, soweit auf dem Grundstück gemäß den Zonenvorschriften kein vergleichbares Volumen errichtet werden kann. Absatz 2 gilt sinngemäß.
1. Für alle Bauprojekte oder Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes oder einer bestehenden Anlage, die sich außerhalb der Bauzone befinden, entscheidet das Departement, ob diese der Zonennutzung entsprechen oder ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Diese Entscheidung präjudiziert nicht die Entscheidung der Gemeindebehörden.
2. Wenn das Gebäude oder die Anlage der Zonennutzung entspricht oder durch deren Bestimmung vorgegeben ist, wird die Genehmigung erteilt, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Grundstück erschlossen ist.
3. Die Bedingungen, die in dieser Sondergenehmigung festgelegt sind, werden in die kommunale Genehmigung aufgenommen. Das Departement kann die Baugenehmigung an die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder eines Hinweises im Grundbuch binden, um den Erhalt und die Bestimmung des Gebäudes zu sichern; der Hinweis kann insbesondere das Verbot betreffen, das betroffene Grundstück im Rahmen der Genehmigung zu parzellieren.
4. Das Departement kann die Nutzung von landwirtschaftlichen Wohngebäuden, die in ihrer Substanz erhalten bleiben, zu Wohnzwecken ohne Landwirtschaftsbezug genehmigen. Eine Vergrößerung des bewohnbaren Teils kann unter den im Bundesrecht festgelegten Bedingungen zugelassen werden.
5. Das mit der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung beauftragte Departement gibt eine Stellungnahme zu den Bau- und Anlagenprojekten ab, die mit landwirtschaftlichen Betrieben außerhalb der Bauzone verbunden sind. Es kann die Durchführung der für die Erstellung der Stellungnahme erforderlichen Prüfung ganz oder teilweise einem qualifizierten Fachmann übertragen.
1. Das Departement kann die vollständige Nutzungsänderung von Bauten oder Anlagen, die als schützenswert erachtet und unter Schutz gestellt werden, bewilligen.
2. Als schützenswert gelten
a. Bauten oder Anlagen, die gemäss dem Gesetz über den Natur-, Denkmal- und Heimatschutz [I] im Inventar aufgeführt sind, oder
b. solche, die aufgrund ihres erhaltenen architektonischen, landschaftlichen, historischen oder kulturellen Wertes von lokalem Interesse sind.
3. Die Unterschutzstellung kann erfolgen durch
a. den Zonenplan oder
b. einen Beschluss des Departements, das für den Denkmal- und Heimatschutz zuständig ist.
4. Die Nutzungsänderung muss den Merkmalen des geschützten Gebäudes angepasst sein und darf dessen Umgebung nicht beeinträchtigen. Eine Änderung der Aussenanlagen kann bewilligt werden. Andere durch Bundesrecht festgelegte Bedingungen bleiben vorbehalten.
1. Artikel 80 ist sinngemäss auf Bauten anwendbar, die von einer Baulinie betroffen sind, unter folgenden Vorbehalten
a. Die Bewilligung für teilweise Umbau- oder Erweiterungsarbeiten darf nur mit einer im Voraus zwischen dem Eigentümer und der zuständigen Behörde abgeschlossenen Prekaritätsvereinbarung erteilt werden, durch die sich der Eigentümer verpflichtet, im Falle einer Enteignung auf die Geltendmachung des aus den Arbeiten resultierenden Mehrwerts zu verzichten; Ausnahmen können auf dem Verordnungsweg vorgesehen werden;
b. Die Prekaritätsvereinbarung wird im Grundbuch vermerkt, welches deren Tragweite präzisiert; sie ist dem Eigentümer jederzeit entgegenhaltbar, namentlich im Falle einer materiellen oder formellen Enteignung;
c. Der Wiederaufbau, der eine Baulinie überschreitet, ist nicht gestattet.
1. Jede Teilung oder Änderung der Grenzen eines Grundstücks, die dazu führt, dass ein Bauwerk nicht mehr den Vorschriften entspricht, ist verboten, es sei denn, der Antrag, der beim Grundbuchamt eingereicht wird, ist von einem von der Gemeinde unterzeichneten Eintragungsersuchen begleitet, das darauf abzielt, den Verstoß gegen die Zonenbestimmungen zu korrigieren.
2. Der Eintrag wird von einem vermessenen Plan begleitet; er gibt den Umfang der Beschränkungen für die betroffenen Grundstücke an.
3. ...
1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass unterirdische oder halb unterirdische Bauten nicht berücksichtigt werden
- bei der Berechnung des Grenzabstands oder des Abstands zwischen Gebäuden;
- beim Ausnützungs- oder Nutzungsziffer.
2. Diese Regelung ist nur anwendbar, soweit das Profil und die Beschaffenheit des Bodens nicht wesentlich verändert werden und dem Nachbarn keine Nachteile entstehen.
1. Soweit es die kommunale Verordnung vorsieht, können von der Gemeinde Ausnahmen von den Plänen und der dazugehörigen Regelung gewährt werden, sofern Gründe des öffentlichen Interesses oder objektive Umstände dies rechtfertigen. Die Gewährung von Ausnahmen darf weder einem anderen öffentlichen Interesse noch überwiegenden Interessen Dritter schaden.
2. Diese Ausnahmen können entweder vorübergehend oder dauerhaft gewährt und mit besonderen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
1. Der Antrag auf Ausnahmebewilligung wird nach den gleichen Modalitäten der öffentlichen Untersuchung unterzogen wie der Baugesuchsantrag (Art. 109).
1. Die Gemeinde achtet darauf, dass die Bauwerke, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, sowie die damit verbundenen Einrichtungen ein zufriedenstellendes architektonisches Erscheinungsbild aufweisen und sich in die Umgebung einfügen.
2. Sie verweigert die Genehmigung für Bauten oder Abrisse, die das Erscheinungsbild und den Charakter eines Standorts, einer Ortschaft, eines Viertels oder einer Straße beeinträchtigen könnten oder das Erscheinungsbild eines Gebäudes von historischem, künstlerischem oder kulturellem Wert schädigen könnten.
3. Die kommunalen Vorschriften müssen Bestimmungen enthalten, um die Verunstaltung der Ortschaften und ihrer Umgebung zu vermeiden.
1. Die Gemeinde kann die Außeninstandsetzung und die Pflege der Umgebung von jedem Gebäude verlangen, das das Landschaftsbild oder die Nachbarschaft beeinträchtigt.
2. Sie kann ebenfalls die Durchführung von Arbeiten verlangen, die, ohne übermäßige Kosten für den Eigentümer, geeignet sind, die Situation zu beheben; sie kann auch die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken fordern.
3. Sie ordnet den Abriss von verlassenen Bauwerken und Anlagen an, die das Erscheinungsbild des Ortes beeinträchtigen, selbst wenn sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden.
4. Im Falle der Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist werden die Arbeiten von der Gemeinde auf Kosten des Eigentümers ausgeführt.
5. Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen können mangels Handeln der Gemeinde vom Landkreis getroffen werden.
1. Der Staatsrat verwaltet einen Fonds zur Förderung der Raumplanung auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene, insbesondere um zufriedenstellende Lösungen für die Integration von Bauwerken und den Erhalt von Landschaften und Stätten zu erleichtern.
2. ...
1. Jede Bauausführung auf einem Gelände, das keine ausreichende Festigkeit aufweist oder besonderen Gefahren wie Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen oder Hangrutschungen ausgesetzt ist, ist vor der Durchführung von Arbeiten, die nach Ansicht von Experten geeignet sind, das Gelände zu festigen oder diese Gefahren zu beseitigen, untersagt. Die Baugenehmigung entbindet die Gemeinde oder den Staat nicht von der Verantwortung.
2. Baupläne, die Festigkeitsberechnungen erfordern, müssen von einem Ingenieur erstellt werden; dasselbe gilt für die Gründungspläne und alle anderen Teile des Bauwerks, wenn dieses besondere Gefahren aufweist.
1. Die kantonale Verordnung legt die Normen fest, die für die verschiedenen Arten von Bauwerken und die verwendeten Materialien gelten, um die Stabilität, Festigkeit und Gesundheit der Bauwerke sicherzustellen und die Sicherheit der Bewohner sowie der Arbeiter während der Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
2. Die kantonale Verordnung legt ebenfalls die Normen für Schall- und Wärmedämmung, Belüftung, Beleuchtung und Heizung der Räume fest.
3. Es wird den geltenden berufsständischen Normen Rechnung getragen.
1. Der für den Bau vorgesehene Boden muss als gesund anerkannt werden.
2. Es müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um den Boden vor jeglichem Eindringen aus dem Bauwerk, dem Untergrund oder der Umgebung zu schützen.
1. Die Gemeinde ordnet die Konsolidierung oder gegebenenfalls den Abriss von Gebäuden an, die einsturzgefährdet sind oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit oder die Bewohner darstellen.
2. Die von der Gemeinde vorgeschriebenen Maßnahmen werden dem Eigentümer und dem Mieter oder Bewohner schriftlich mitgeteilt. Die Gemeinde benennt die Person, die für die Durchführung verantwortlich ist, und setzt eine Frist für die Ausführung.
3. Im Notfall oder wenn die angeordneten Arbeiten nicht innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt werden, lässt die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen.
4. Bei Versäumnis der Gemeinde kann das Departement die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
1. Die Gemeinde führt Gebäudeinspektionen durch, wann immer sie es für notwendig erachtet, sowie auf begründeten Antrag der Eigentümer, Mieter oder insbesondere der Ärzte; der Eigentümer und die Personen, die die Inspektion beantragt haben, werden davon benachrichtigt. Die Gemeindeverordnung kann regelmäßige Inspektionen vorschreiben.
2. Wenn ein Gebäude als unbewohnbar oder gefährlich anerkannt wird und der Eigentümer keine Maßnahmen zur Behebung innerhalb der ihm gesetzten Frist ergreift, ordnet die Gemeinde die Räumung an und entzieht die Bewohnungserlaubnis.
1. Der Bau von öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und Anlagen sowie von Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten und Gebäuden, die für berufliche Tätigkeiten genutzt werden, muss unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen geplant werden, soweit dies möglich ist. Besonders zu beachten sind dabei die Anforderungen von Personen, die sich im Rollstuhl fortbewegen.
1. Die kantonale Verordnung legt unter Berücksichtigung der geltenden Normen die Maßnahmen fest, die den Zugang zu Gebäuden, die freie Durchgangsbreite von Türen und notwendigen Fluchtwegen sowie die Vorkehrungen für bestimmte Räume oder Einrichtungen wie Küchen, sanitäre Anlagen oder Aufzüge betreffen.
1. Bei wesentlichen Umgestaltungs- oder Änderungsarbeiten an den in Artikel 95 genannten Bauelementen sind die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen anwendbar, sofern die Lage des Gebäudes, seine Struktur und seine innere Organisation dies ohne unverhältnismäßige Kosten ermöglichen.
1. Flächennutzungspläne berücksichtigen eine rationelle Energienutzung.
2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung der Nutzungspläne fördert die Gemeinde die rationelle Energienutzung und den Einsatz erneuerbarer Energien.
3. Die zusätzliche Fläche oder das zusätzliche Volumen von Bauelementen, die dazu dienen, höheren als den geltenden Normen entsprechenden Isolier- und Lüftungsanforderungen gerecht zu werden, wird bei der Berechnung der Ausnutzungs- oder Nutzungskennziffer des Grundstücks sowie der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt.
4. Neue oder renovierte Gebäude, die energetische Leistungen deutlich über den geltenden Normen erreichen, erhalten einen zusätzlichen Bonus von 5% bei der Berechnung der Ausnutzungs- oder Nutzungskennziffer des Grundstücks.
5. Auf dem Grundstück errichtete Solaranlagen werden nicht bei der Berechnung der Flächennutzungskennziffer berücksichtigt und können im vorgeschriebenen Raum zwischen den Bauwerken und der Grundstücksgrenze errichtet werden, sofern sie eine Höhe von drei Metern über dem natürlichen Boden nicht überschreiten und keine Beeinträchtigung für die Nachbarschaft verursachen.
6. Die neue Außenisolation eines bestehenden Gebäudes kann im vorgeschriebenen Raum zwischen den Bauwerken und der Grundstücksgrenze angebracht werden.
1. Kein Bau- oder Abbrucharbeiten, ober- oder unterirdisch, die die Konfiguration, das Erscheinungsbild oder die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes erheblich verändern, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden. Artikel 69a Absatz 1 und Artikel 72a Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2. Nicht bewilligungspflichtig sind
Bauten, Abbrüche und Anlagen von geringfügiger Bedeutung, die nicht zu Wohn- oder Berufszwecken dienen und deren Nutzung mit der Belegung des Hauptgebäudes verbunden ist; Aussenanlagen, Grabungen und Erdarbeiten von geringfügiger Bedeutung; Bauten und Anlagen, die für eine begrenzte Dauer errichtet werden.
Die kantonale Verordnung regelt die nicht bewilligungspflichtigen Objekte.
3. Die unter Buchstabe a bis c von Absatz 2 beschriebenen Arbeiten müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen
a. sie dürfen keinem überwiegenden öffentlichen Interesse, wie dem Schutz der Natur, der Landschaft, der Ortsbilder und der historischen Denkmäler, oder schützenswerten privaten Interessen, wie denen der Nachbarn, zuwiderlaufen;
b. sie dürfen keine Auswirkungen auf die Erschliessung und die Umwelt haben.
4. Bau- oder Abbrucharbeiten sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Sie dürfen ohne deren Entscheid nicht begonnen werden.
5. Innerhalb von dreissig Tagen entscheidet die Gemeindeverwaltung, ob das Bau- oder Abbruchvorhaben einer Bewilligung bedarf. Sie konsultiert die Dienststelle für Raumplanung und Baubewilligungen für Projekte ausserhalb der Bauzone und die Dienststelle für Denkmalpflege für Gebäude, die im Inventar aufgeführt sind oder die aufgrund ihres architektonischen, landschaftlichen, historischen oder kulturellen Wertes, der erhalten bleibt, von lokalem Interesse sind.
6. Nicht bewilligungspflichtig sind
a. Objekte, die nicht der kantonalen Hoheit unterliegen;
b. Objekte, die durch die kantonale Spezialgesetzgebung von der Bewilligungspflicht befreit sind.
1. Bei genehmigungspflichtigen Abbruch- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden, die vor 1991 errichtet wurden, legt der Antragsteller seinem Antrag eine Untersuchung zur Asbestbelastung des gesamten Gebäudes bei. Falls Asbest vorhanden ist, muss abhängig von der Menge, der Lage und der Form dieser Substanz ein Sanierungsplan beigefügt werden.
2. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Untersuchung und die Sanierung gemäß den vom für Staatsgebäude zuständigen Amt festgelegten Normen durchgeführt werden.
3. Vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers (oder Antragstellers) werden die Ergebnisse der Asbestuntersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und im Internet aktualisiert.
1. Bevor die Baugenehmigung erteilt wird, stellt die Gemeinde sicher, dass das Projekt den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den rechtskräftigen oder in Bearbeitung befindlichen Nutzungsplänen entspricht.
2. Sie prüft, ob die erforderlichen kantonalen und bundesrechtlichen Genehmigungen vorliegen.
3. Die Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn das Grundstück für die Bebauung erschlossen ist oder bei Fertigstellung des Baus erschlossen sein wird und die über fremdes Eigentum verlaufenden Erschließungen rechtlich abgesichert sind.
4. Die Genehmigung ist persönlich. Die Gemeinde wird unverzüglich bei einem Wechsel des Inhabers benachrichtigt.
1. Die Abteilung kann innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen einen Beschluss, der eine Baugenehmigung im Sinne der Artikel 103 ff. erteilt oder einen kommunalen Quartierplan beschließt, Berufung einlegen.
1. Die Gemeinde, ersatzweise der Kanton, ist berechtigt, alle Arbeiten, die nicht den gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen entsprechen, auf Kosten des Eigentümers auszusetzen und gegebenenfalls zu beseitigen oder zu ändern.
2. Die kantonalen und bundesrechtlichen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
1. Die Pläne jeder zur Untersuchung stehenden Baukonstruktion, mit Ausnahme von Bauwerken von geringer Bedeutung, müssen entweder von einem Architekten oder von einem Ingenieur für die relevanten speziellen Pläne erstellt und unterschrieben werden.
1. Die Architekteneigenschaft wird anerkannt
- den Inhabern eines Diploms der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Lausanne und Zürich oder der Architekturschule Genf sowie den Diplomierten, deren Gleichwertigkeit vom Departement festgestellt wurde;
- den Inhabern eines Diploms der Höheren Technischen Schulen HTL;
- den im Register der Architekten A oder B des REG (Schweizerische Stiftung der Register der Ingenieure, Architekten und Techniker) eingetragenen Personen.
2. ...
3. ...
1. Die Eigenschaft als Ingenieur wird anerkannt
- den Inhabern des Diploms der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Lausanne und Zürich sowie den Diplomierten, die eine vom Departement festgestellte Gleichwertigkeit besitzen;
- den Inhabern des Diploms der Höheren Technischen Lehranstalten HTL;
- den Personen, die im Ingenieurregister A oder B des REG (Schweizerische Stiftung der Register der Ingenieure, Architekten und Techniker) eingetragen sind.
2. Die Eigenschaft als Ingenieur-Geometer wird den Personen anerkannt, die das eidgenössische Patent als Ingenieur-Geometer erworben haben.
1. Der Antrag auf Genehmigung wird bei der Gemeinde eingereicht. Er ist von der Person zu unterzeichnen, die die Arbeiten durchführen lässt und, sofern es sich um Arbeiten auf fremdem Grundstück handelt, vom Eigentümer des Grundstücks. Der Antrag gibt die benötigten Abweichungen an sowie die gesetzlichen Bestimmungen, auf die diese gestützt sind.
2. Die kantonale Verordnung und die kommunalen Vorschriften bestimmen für die verschiedenen Bauweisen und Kategorien von Arbeiten die Pläne und Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, sowie die erforderliche Anzahl der Exemplare. Der Antrag gilt erst dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.
3. Die Gemeinde, gegebenenfalls das Departement, kann auf Kosten der die Genehmigung beantragenden Person die Erstellung von Profilierungen oder fotografischen Montagen des geplanten Baus verlangen.
1. Der Antrag auf Genehmigung wird von der Gemeinde für dreißig Tage öffentlich aufgelegt.
2. Die Bekanntmachung der Untersuchung wird am öffentlichen Anschlagbrett angebracht, in einer lokalen Zeitung, im Amtsblatt des Kantons Waadt sowie auf der offiziellen Internetseite des Staates Waadt veröffentlicht; sie gibt exakt den Eigentümer, den Projektverfasser im Sinne von Artikel 106, den Ausführungsort der geplanten Arbeiten und, sofern es sich um ein Gebäude handelt, dessen Zweckbestimmung sowie die gegebenenfalls beantragten Ausnahmen an.
3. Das Gemeindereglement kann zudem die Anbringung einer Tafel vorschreiben, die den Gegenstand und die Termine der öffentlichen Untersuchung angibt.
4. Begründete Einsprachen und Bemerkungen zum Projekt sind während der Frist der Untersuchung schriftlich bei der Gemeindekanzlei einzureichen, wo sie von allen Interessierten eingesehen werden können.
5. Im Falle kollektiver Bemerkungen oder Einsprachen benennen die Beteiligten einen gemeinsamen Vertreter, bei dem sie ihren Wohnsitz wählen. Sie ermächtigen ihn, in ihrem Namen und für ihre Rechnung an allen Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Mangels eines benannten gemeinsamen Vertreters ersetzt ihn der Erstunterzeichner.
1. Der Kanton kann gleichzeitig mit der Mitteilung des kantonalen Beschlusses an die Gemeinde Beobachtungen oder einen Einspruch vorbringen, für die Vorhaben, die einer Sondergenehmigung gemäß den Artikeln 120 bis 123 unterliegen.
1. Die Gemeinde kann bei Projekten von geringer Bedeutung, insbesondere solchen, die in der kantonalen Verordnung erwähnt werden, auf eine öffentliche Anhörung verzichten.
1. Die Gemeinde legt die Akte unverzüglich der Gesundheitskommission vor, die eine begründete Stellungnahme abgibt.
1. In den in Artikel 120 vorgesehenen Fällen sowie in allen Fällen, in denen eine kantonale Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist, übermittelt die Gemeinde den Antrag auf Genehmigung und die beigefügten Unterlagen den betroffenen Abteilungen, bevor das öffentliche Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Sie kann diese mit einer Stellungnahme begleiten.
2. Nach Ablauf der Ermittlungsfrist werden die während dieser Frist erhobenen Einwände oder Anmerkungen unverzüglich den betroffenen Abteilungen mitgeteilt.
1. Innerhalb von vierzig Tagen nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung, der den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entspricht, sowie der dazugehörigen Unterlagen, oder nach der Profilerstellung, falls diese nach dem Antrag auf Genehmigung verlangt wurde, wobei die Frist auf zwanzig Tage verkürzt wird, wenn keine öffentliche Untersuchung stattgefunden hat, ist die Gemeinde verpflichtet, sich zu entscheiden, indem sie die Genehmigung erteilt oder verweigert.
2. ...
3. Wenn eine kantonale Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist, beginnen die im ersten Absatz vorgesehenen Fristen erst mit dem Erhalt der kantonalen Entscheidung.
4. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass die Gemeinde eine Entscheidung getroffen hat, und auf schriftlichen Antrag der an der Genehmigung interessierten Partei, setzt das Departement der Gemeinde eine letzte Frist von zehn Tagen, um sich zu entscheiden; trifft die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, entscheidet das Departement innerhalb der folgenden zwanzig Tage über den Antrag auf Genehmigung.
1. Die Ablehnung der Genehmigung, unter Bezugnahme auf die angeführten gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt.
2. Die Entscheidung legt darüber hinaus den Rechtsweg, die Art und die Frist des Rechtsbehelfs fest.
1. Die Urheber begründeter Einsprüche oder Stellungnahmen werden über die Entscheidung, die die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung gewährt, mit Angabe der herangezogenen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen informiert, wenn der Einspruch abgelehnt wird.
2. Für die Einsprüche gibt das Mitteilungsschreiben, das per Einschreiben verschickt wird, zudem den Rechtsweg, die Form und die Frist der Anfechtung an.
1. Wenn sie Änderungen von geringer Bedeutung vorschreibt, kann die Gemeinde eine Baugenehmigung unter der Bedingung erteilen, dass diese Änderungen am Projekt vorgenommen werden.
1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauarbeiten innerhalb von zwei Jahren ab ihrem Datum nicht begonnen werden.
2. Die Gemeinde kann die Gültigkeit um ein Jahr verlängern, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
3. Die Baugenehmigung kann widerrufen werden, wenn die Arbeiten ohne hinreichende Gründe nicht innerhalb der üblichen Fristen fortgesetzt werden; in diesem Fall kann die Gemeinde oder, in Ermangelung dessen, der Landkreis den Abriss des Bauwerks und die Wiederherstellung des Bodens verlangen oder, falls dies nicht durchgeführt wird, dies auf Kosten des Eigentümers veranlassen.
4. Das Erlöschen oder der Widerruf der Baugenehmigung zieht automatisch die Aufhebung der kantonalen Bewilligungen und Genehmigungen nach sich.
1. Jede Person, die Bauarbeiten in Betracht zieht, kann vor der öffentlichen Auslegung des Bauprojekts eine vorherige Standortbewilligung beantragen. Die Artikel 108 bis 110 und 113 bis 116 finden Anwendung.
2. Die vorherige Standortbewilligung ist hinfällig, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung ein Bauantrag gestellt wird.
3. Die Bewilligung umfasst nur die Elemente, die der vorherigen öffentlichen Untersuchung unterliegen.
1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dürfen folgende Bauten und Anlagen ohne besondere Genehmigung nicht erstellt, umgebaut, erweitert, umgenutzt oder in ihrem Verwendungszweck geändert werden
a. Bauten ausserhalb von Bauzonen;
b. Bauten und Anlagen, die besondere Schutzmassnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren sowie gegen Schäden durch Naturkräfte erfordern;
c. unter Vorbehalt von Absatz 2, Bauten, Anlagen, Unternehmen und öffentliche oder private Einrichtungen, die von allgemeinem Interesse sind oder die Umwelt schädigen können oder eine Gefahr oder ein Risiko aufgrund ihrer Präsenz oder ihres Betriebs darstellen, und die Gegenstand einer dem kantonalen Reglement beigefügten Liste sind; diese Liste, integraler Bestandteil des Reglements, gibt das Departement an, das für die Erteilung oder Verweigerung der erforderlichen Genehmigung zuständig ist. Der Staatsrat kann diese Genehmigungen den Gemeinden mit oder ohne Bedingungen delegieren. Die allgemeine Delegation an die Gemeinden wird Gegenstand eines Reglements sein. Delegationen an eine oder mehrere bestimmte Gemeinden werden Gegenstand von Beschlüssen sein, die im Amtsblatt veröffentlicht werden;
d. Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, die genehmigungspflichtig sind oder die gemäss eidgenössischen oder kantonalen gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen bewilligt werden müssen.
2. Umweltverträglichkeitsprüfungen für Anlagen, deren Errichtung in einer Bauzone oder Sonderzone vorgesehen ist und die nicht in der dem kantonalen Reglement beigefügten Liste aufgeführt sind, erfolgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
1. Zuständig sind
a. das Departement für die Bauten gemäss Artikel 120 Buchstabe a;
b. ...
c. die in der Liste der Kategorien von Betrieben und Bauten gemäss Artikel 120 Buchstaben b und c bezeichneten Departemente, unter Vorbehalt einer Kompetenzdelegation an die Gemeinden;
d. die in den besonderen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen bezeichnete Behörde (Artikel 120 Buchstabe d).
1. Der Antrag, zusammen mit den erforderlichen Plänen und Beschreibungen, wird schriftlich an die Gemeinde gerichtet. Er ist dem Baugesuch beizufügen, in der Form, die in den Artikeln 109 und folgende vorgesehen ist.
2. Die kantonale Entscheidung muss innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers durch den Staat erfolgen. Diese Frist kann in besonderen, im kantonalen Reglement definierten Umständen verlängert werden.
1. Die zuständige Behörde entscheidet, unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf Pläne und kommunale Nutzungsordnungen, über die Standort-, Bau- und Installationsbedingungen und gegebenenfalls über Überwachungsmaßnahmen.
2. Sie ordnet gegebenenfalls die Maßnahmen an, die zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit sowie zum Schutz der Umwelt erforderlich sind.
3. Die kantonalen Entscheidungen, die Fristen und Rechtsmittel enthalten, werden der Gemeinde mitgeteilt, die sie gemäß den Artikeln 114 bis 116 notifiziert. Eine Kopie der Notifikation wird an das Departement geschickt.
1. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bauleitung von einem fachlich qualifizierten Beauftragten übernommen wird.
2. Dieses Recht wird auch den Behörden zuerkannt, die die in den Artikeln 120 ff. vorgesehenen Sondergenehmigungen erteilen.
1. Der Bauherr ist verpflichtet, die Gemeinde und die Kantonale Gebäudeversicherung über den Beginn und die Fertigstellung aller Bauarbeiten, die einer Baubewilligung unterliegen, zu informieren.
1. Die Vorschriften können Zwischenmitteilungen im Laufe des Fortschreitens der Arbeiten vorsehen.
1. Die Gemeindeordnung verlangt die Einstellung von Arbeiten, deren Durchführung nicht mit den genehmigten Plänen, gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften oder den anerkannten Regeln der Baukunst übereinstimmt.
1. Keine neue oder umgebaute Konstruktion darf ohne die Genehmigung der Gemeinde genutzt werden. Diese Genehmigung, die in Form einer Erlaubnis erteilt wird, kann nur erteilt werden, wenn die im Baugenehmigungsantrag festgelegten Bedingungen eingehalten wurden und die Ausführung den zur Begutachtung vorgelegten Plänen entspricht. Eine Stellungnahme der Gesundheitskommission ist erforderlich.
2. Die Gemeinde entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Einreichung des Genehmigungsantrags.
3. Die Erlaubnis umfasst nicht das Recht zur Inbetriebnahme für Industriebetriebe und solche, die im Sinne der bundesrechtlichen Arbeitsschutzgesetzgebung erhebliche Risiken darstellen.
1. Die kantonale Verordnung legt die Bedingungen fest, die eine Konstruktion erfüllen muss, um eine Bewohnbarkeits- oder Nutzungsgenehmigung zu erhalten.
1. Wer gegen dieses Gesetz, die kantonalen sowie kommunalen Ausführungsbestimmungen oder gegen auf diesen Gesetzen und Bestimmungen beruhende Entscheidungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zweihunderttausend Franken zu bestrafen. Das Verfahren erfolgt gemäß dem Gesetz über Übertretungen [J].
2. Das Verfahren erfolgt unbeschadet des Rechts der Behörde, je nach den Umständen, die Beseitigung oder Änderung der nicht gesetz- und vorschriftskonformen Arbeiten zu verlangen und, im Falle der Nichterfüllung, die Arbeiten auf Kosten der Eigentümer ausführen zu lassen. Die Bewohnungs- oder Nutzungserlaubnis kann zudem zurückgezogen werden.
3. Die Gemeinde oder die Beschwerdebehörde kann die Anordnung zum Abriss oder zur Änderung der Arbeiten unter Androhung einer in Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [K] vorgesehenen Geldstrafe erlassen.
1. Alle anderen strafrechtlichen Bestimmungen, sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene, bleiben vorbehalten.
1. Forderungen der Behörde, die auf diesem Gesetz beruhen, insbesondere in den Artikeln 52, 55, 56, 64, 87, Absätze 4 und 5, 92, Absätze 3 und 4, 105, Absatz 1, 118, Absatz 2 und 130, Absatz 2, sind durch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß dem waadtländischen Gesetz über das gerichtliche Privatrecht [L] gesichert.
2. Ein Pfandrecht über einen Betrag von mehr als tausend Franken wird auf Antrag der zuständigen Behörde, der den Namen des Schuldners, die belasteten Grundstücke und die Dauer der Sicherheit angibt, im Grundbuch eingetragen. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie der Forderungsanzeige beizufügen, die mit dem Original übereinstimmt, sowie gegebenenfalls die Entscheidungen der Rekursbehörde.
3. Das gesetzliche Pfandrecht wird rein deklaratorisch auf alleinigen Antrag der Abteilung im Grundbuch eingetragen.
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt der Staatsrat eine Liste der Gemeinden, deren bestehende Pläne und Nutzungsordnungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang stehen.
2. Gleichzeitig setzt er für die Gemeinden, deren Nutzungspläne nicht gesetzeskonform sind oder die keinen Nutzungsplan haben, eine Frist fest, die je nach Fall bis zu maximal zwei Jahre betragen kann, um einen Plan zu verabschieden, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Staat gemäß Artikel 45, Absatz 2, Buchstabe d vorgehen.
1. In Gemeinden mit einem Nutzungsplan und einer Bauordnung, die nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, gelten dieser Plan und diese Bauordnung mit folgenden Einschränkungen
a. In Bauzonen kann das Departement die Erteilung einer Baubewilligung ablehnen, wenn es sich um eine offensichtlich überdimensionierte Zone handelt, die den Kriterien der Artikel 48 und 51 nicht entspricht; in diesem Fall muss der Staat innerhalb von drei Monaten nach seiner Ablehnung eine Bauverbotszone öffentlich auflegen;
b. Ausserhalb der Bauzonen, insbesondere in Zonen ohne besondere Zweckbestimmung, ist die Erteilung jeder Baubewilligung von der vorherigen Genehmigung des Departements abhängig, welches gemäss den Artikeln 81 und 120, Buchstabe a, entscheidet.
1. Die Gebiete oder Gebietsanteile einer Gemeinde, die noch nicht durch einen Nutzungsplan oder eine Bauordnung geregelt sind, umfassen von Gesetzes wegen den Ortsbereich und das Landwirtschaftsgebiet.
2. Ortsbereich ist die Fläche, die durch eine Linie begrenzt wird, welche die äußeren Gebäude einer Ortschaft (Stadt, Dorf oder Weiler) in einem Abstand von fünfzig Metern umgibt. Innerhalb dieses Bereichs sind Bauten nach folgenden Regeln gestattet
a. überall dort, wo die bestehenden Gebäude im aneinandergebauten System erstellt wurden, ist dieses beizubehalten;
b. wo das aneinandergebaute System nicht besteht, ist das freistehende System obligatorisch; der Abstand zur Grenze des Nachbargrundstücks darf fünf Meter nicht unterschreiten;
c. unabhängig vom Bausystem dürfen die Bauten nicht mehr als drei bewohnbare Geschosse umfassen und die Höhe von elf Metern an der Traufe nicht überschreiten.
3. Das Gebiet außerhalb des Ortsbereichs wird als Landwirtschaftsgebiet bezeichnet. Dort sind nur die folgenden Bauten ohne Höhen- oder Längenbegrenzung gestattet, wobei der Abstand zur Nachbargrenze jedoch drei Meter nicht unterschreiten darf
a. Bauten im Zusammenhang mit dem Ackerbau, der Bodennutzung und der Viehzucht;
b. Wohnbauten des Betriebsführers, seiner Familie und seines Personals;
c. Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse oder solche, die für einen öffentlichen Dienst unerlässlich sind.
4. Jede Baubewilligung bedarf der vorgängigen Genehmigung des Departements. Im Ortsbereich wird diese Genehmigung nur erteilt, wenn das Projekt mit den wesentlichen Anforderungen der Raumplanung vereinbar ist. Im Landwirtschaftsgebiet findet Artikel 134 Buchstabe b Anwendung.
1. Abweichend von Artikel 48, Absatz 3, bleiben die Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Gemeindeverordnungen, die es erlauben, unbebaute Flächen bei der Berechnung der Nutzungs- und Belegungskoeffizienten zu berücksichtigen, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren anwendbar. Diese Übergangsbestimmung gilt nur für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Grundstückszustand.
1. Die Änderung der Artikel 109, 114 und 120 des Gesetzes gilt für alle Projekte, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung zur öffentlichen Untersuchung eingereicht werden.
1. Die Änderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Annahme und Genehmigung von Nutzungsplänen sind nicht auf Pläne anwendbar, die bereits durch den Gemeinderat angenommen worden sind, im Falle der kommunalen Nutzungspläne, oder die vom Departement genehmigt worden sind, im Falle der kantonalen Nutzungspläne.
1. Das für Raumplanung und Baupolizei zuständige Departement genehmigt die kommunalen und kantonalen Nutzungspläne und entscheidet über Beschwerden gegen kommunale Entscheide bei Opposition gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 zur Änderung des LATC.
2. Das für innere Angelegenheiten zuständige Departement entscheidet über Beschwerden gegen kantonale Nutzungspläne gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 zur Änderung des LATC.
1. Die Frist von 24 Monaten nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung für die Annahme der Zonierungspläne unter Androhung des Verfalls gemäß Artikel 44 beginnt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu laufen.
2. Die Bestimmungen über die Ausgleichszahlung für Wertsteigerung gelten nur für Pläne, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen genehmigt wurden.
3. Die Bestimmungen über die Entschädigung für materielle Enteignung gelten nur für Pläne, die nach dem 1. Januar 2017 genehmigt wurden.
4. Die Verfahren und Grundeigentümerverbände, die bereits gegründet sind und die ihr neues Reglement bereits zur Untersuchung vorgelegt haben oder deren Eigentümer den neuen Zustand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes formal anerkannt haben, sind vom Kapitel I des Titels VII ausgeschlossen.
1. Die Bestimmungen über die Entschädigung für materielle Enteignung gelten für Entschädigungsanträge, die nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen gestellt werden, sowie für Anträge, die vor den Gerichten anhängig sind.
2. Die Entschädigungsanträge im Sinne der Artikel 71 bis 73, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werden an die Abteilung weitergeleitet.
1. Das Gesetz vom 5. Februar 1941 über Bauwerke und Raumordnung wird aufgehoben.
1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Gesetzes zuständig. Er wird den Text gemäß Artikel 27, Ziffer 2, der kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch Beschluss festlegen.