Art. 21 Berufsbildungsgesetz (LVLFPr) - Zulassung (Art. 14 LFPr)
Art. 21 LVLFPr - Zulassung (Art. 14 LFPr) · Zulassung (Art. 14 LFPr)
1. Das Unternehmen unterbreitet den von den Parteien unterzeichneten Lehrvertrag dem Departement innerhalb der durch die Verordnung [D] festgelegten Frist zur Genehmigung.
2. Der verspätet eingereichte Lehrvertrag wird im Einvernehmen der Parteien in einen Vorlehrvertrag umgewandelt.
3. Das Departement erteilt seine Genehmigung, wenn
a. das Unternehmen oder das Netzwerk, dem es angehört, über eine Ausbildungsbewilligung verfügt, deren Bedingungen es zum Zeitpunkt des Genehmigungsgesuchs noch erfüllt;
b. die Ausbildung unter angemessenen Bedingungen stattfindet, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsorts der auszubildenden Person;
c. der Vertrag den Normen des Lehrvertrags und gegebenenfalls des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags entspricht;
d. das ärztliche Zeugnis, sofern dieses gemäss Artikel 11 angefordert wurde, die Eignung der in Ausbildung befindlichen Person für die gewählte Ausbildung bescheinigt;
e. der Netzwerkvertrag dem Genehmigungsgesuch beigefügt ist, wenn es sich um eine Netzwerkausbildung handelt.