Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.01 LS CH-VD

Art. 79 Schulgesetz (LS) - Vertragsart und Zweckbindung

Kapitel VII
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 LS - Vertragsart und Zweckbindung · Vertragsart und Zweckbindung

1. Mit Ausnahme der in Artikel 19 des Lpers [A] genannten Ausnahmen, insbesondere bei Vertretungen, werden die Lehrkräfte mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt.

2. Die Lehrkräfte werden einer Einrichtung zugewiesen. Der Name der Einrichtung ist im Vertrag angegeben.

3. Der Direktor der Einrichtung ist der Vorgesetzte der Lehrkraft.

← Art. 76a LS Schulgesetz (LS) - Verhandlungen mit den Verbänden und Gewerkschaften [ 21 ] Art. 79a LS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →