400.01
LS
CH-VD
Art. 79 Schulgesetz (LS) - Vertragsart und Zweckbindung
Kapitel VII
Art. 79 LS - Vertragsart und Zweckbindung · Vertragsart und Zweckbindung
1. Mit Ausnahme der in Artikel 19 des Lpers [A] genannten Ausnahmen, insbesondere bei Vertretungen, werden die Lehrkräfte mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt.
2. Die Lehrkräfte werden einer Einrichtung zugewiesen. Der Name der Einrichtung ist im Vertrag angegeben.
3. Der Direktor der Einrichtung ist der Vorgesetzte der Lehrkraft.