Art. 44 Landwirtschafts- und Bodenrecht (CRF) - c) Zäune und Skipisten [ 2, 5 ]
Art. 44 CRF · c) Zäune und Skipisten [ 2, 5 ]
1. Wenn Zäune der Errichtung einer Skistrecke von regionalem Interesse entgegenstehen, kann die Gemeinde deren vorübergehende Entfernung anordnen, sofern keine erheblichen Schäden für die Kulturen zu befürchten sind. Es gibt keine Fristen.
2. Die Kosten für die Entfernung und Wiederherstellung tragen die Gemeinde. Nachdem die Zäune wiederhergestellt wurden, führt die Gemeinde eine örtliche Inspektion durch oder lässt diese durchführen. Gegebenenfalls entschädigt sie den Eigentümer für die erlittenen Schäden gemäß dem Verfahren in Artikel 106 dieses Gesetzbuches.
3. Die Gemeinde kann aus demselben Grund und unter derselben Voraussetzung der Errichtung neuer Mauern, Zäune oder anderer ähnlicher Hindernisse widersprechen, sei es am Straßenrand oder nicht. Gegebenenfalls entschädigt sie den Eigentümer für den Schaden, der ihm durch diese Maßnahme entsteht. Wer die festgesetzte Entschädigung für unzureichend hält, kann die Gemeinde gemäß dem Verfahren in Artikel 106 dieses Gesetzbuches vor dem Zivilrichter verklagen.
4. Das Raumplanungs- und Baugesetz [E] bleibt im Übrigen vorbehalten.