Art. 2 REGLEMENT über die unentgeltliche Rechtspflege in Zivilsachen (RAJ) - Festsetzung der dem Pflichtverteidiger zustehenden Vergütung [ 1, 2 ]
Art. 2 RAJ - Festsetzung der dem Pflichtverteidiger zustehenden Vergütung [ 1, 2 ] · Festsetzung der dem Pflichtverteidiger zustehenden Vergütung [ 1, 2 ]
1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat Anspruch auf Pauschalerstattung seiner Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO), die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, ihrer Schwierigkeiten, des Umfangs der Arbeit und des vom unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgewendeten Zeitaufwands festgesetzt wird. Dabei beurteilt der Richter den Umfang der für die Prozessführung notwendigen Schritte. Er wendet den folgenden Stundentarif an
a. Rechtsanwalt: 180 Franken;
b. Rechtsanwaltspraktikant: 110 Franken;
c. Patentierter Agent: 140 Franken;
d. Praktikant eines patentierten Agenten: 90 Franken.
2. Die Entschädigung, welche das Honorar und die Auslagen umfasst, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Sie kann auf Antrag während des Verfahrens in den folgenden Fällen festgesetzt werden
a. wenn die unentgeltliche Rechtspflege endet;
b. im Falle eines Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistands;
c. wenn aussergewöhnliche Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer des Verfahrens, dies erfordern.
3. Die Festsetzungsentscheidung gibt den Betrag des Honorars und der Auslagen sowie den Betrag der Mehrwertsteuer an, sofern diese Entschädigung der Steuer unterliegt und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
4. Erfolgt die Festsetzungsentscheidung am Ende des Verfahrens, so ist sie im Dispositiv des Sachurteils aufzunehmen. Erfolgt sie während des Verfahrens, so ist sie Gegenstand einer gesonderten Entscheidung, die vom Präsidenten oder, für die Gerichte des Kantonsgerichts und die kantonale Vermögenskammer, vom delegierten Richter getroffen wird (Art. 42 CDPJ [A]).