Art. 67 Gemeindegesetz (LC) - Handlungen der Gemeinde [ 33 ]
Art. 67 LC - Handlungen der Gemeinde [ 33 ] · Handlungen der Gemeinde [ 33 ]
1. Um formell ordnungsgemäß zu sein, müssen die Akte der Gemeinde unter der Unterschrift des Syndikus und des Sekretärs oder ihres von der Gemeinde bestimmten Vertreters erteilt werden und mit dem Siegel dieser Behörde versehen sein; wenn sie zur Ausführung eines Beschlusses des Generalrates oder des Gemeinderates erlassen werden, müssen sie diesen Beschluss erwähnen, der dem Akt beigefügt wird.
2. Die Gemeinde kann durch Beschluss einem ihrer Mitglieder, einem Kader oder einem Gemeindemitarbeiter Unterschriftsvollmachten delegieren. Die Delegation erfolgt durch eine ausdrückliche Vollmacht, die unter der Unterschrift des Syndikus und des Sekretärs oder ihres von der Gemeinde bestimmten Vertreters erteilt wird und mit dem Siegel dieser Behörde versehen ist.
3. Die Vollmacht kann speziell oder allgemein sein. Im letzteren Fall gibt sie die Grenzen und die Dauer des Mandats an.
4. Die Akte, die aufgrund einer Delegation von Befugnissen erlassen werden, müssen unter der Unterschrift der oder des betreffenden Mitglieder der Gemeinde oder der Person, die im Vorteil der Delegation steht, erteilt werden.
5. Die auf der Grundlage einer Delegation erlassenen Entscheidungen sind einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde bei der Gemeinde unterworfen. Die Beschwerde wird gemäß dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren eingelegt.