Art. 139b Gemeindegesetz (LC) - Aussetzung und Widerruf [ 21, 33 ]
Art. 139b LC - Aussetzung und Widerruf [ 21, 33 ] · Aussetzung und Widerruf [ 21, 33 ]
1. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann der Staatsrat auf Antrag der Gemeinde oder der Zweidrittelmehrheit des General- oder Gemeinderates ein oder mehrere Mitglieder der Gemeinde oder des General- oder Gemeinderates suspendieren. Der Staatsrat legt die Dauer der Suspendierung fest, die ein Jahr nicht überschreiten darf. Die Entscheidung ist erneuerbar, falls ein Strafverfahren noch anhängig ist.
2. Schwerwiegende Gründe sind alle Umstände, die nach den Regeln des guten Glaubens die Fortsetzung des Mandats, für das das oder die Mitglieder der Gemeinde oder des General- oder Gemeinderates gewählt wurden, nicht zulassen oder geeignet sind, das Vertrauen oder die Autorität, die ihre Funktionen implizieren, zu gefährden. Als solche Gründe gelten insbesondere die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine längere Abwesenheit oder ein Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf Interessenkonflikte oder das Verbot, Schenkungen oder andere Vorteile anzunehmen oder zu fordern (im Sinne der Artikel 65a und 100a dieses Gesetzes).
3. Der Staatsrat unterbreitet die Frage der Abberufung eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeinde oder des Gemeinderates dem Wahlkörper der betreffenden Gemeinde
a. wenn die Dauer der Suspendierung abgelaufen ist und die betreffende Person weiterhin arbeitsunfähig oder abwesend ist;
b. wenn die betreffende Person Gegenstand einer rechtskräftigen und vollstreckbaren strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens war;
c. wenn eine Verwaltungsuntersuchung die Verantwortlichkeit der betreffenden Person im Falle einer Störung der Beziehungen zu ihren Amtskollegen festgestellt hat und ein Schlichtungsversuch des Präfekten oder des Abteilungsleiters in Bezug auf die Gemeinden fehlgeschlagen ist;
d. wenn eine Verwaltungsuntersuchung die Verwirklichung eines der in den Artikeln 65a und 100a dieses Gesetzes genannten Fälle festgestellt hat.
4. Betreffen solche Gründe ein oder mehrere Mitglieder des Generalrates, unterbreitet der Staatsrat diesem Gremium die Frage der Abberufung. Das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte [M] regelt das Verfahren.
5. Sind mehrere Mitglieder der Gemeinde oder des Gemeinderates suspendiert, finden die Artikel 139 und 139a dieses Gesetzes sowie 82, 86 bis 87 des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte Anwendung.